Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

  
  
  
  
  
. 34 431 
Festgesetzter 
Cap. Vortrag Betrag 
.t..— 
l 
Vl.4DerUniversitäts-KinderkliniknndPoliklinikinMiinchcn 300 — 
5 – — — — — — — — — — — 
6——————-—— —?— 
z7BettrageanAnjtaltenfanlodsnnnge ; 
a) für Zöglinge der Kretinenanstalt in Ursberg 1600 — 
b) zur Unterstützung der Kretinenanstalt in Ursberg als solcher 1000 — 
i c) für Unterstützung der Blödenanstalt in Neuendettelsau 700 — 
E ch für die weibliche Kretinenanstalt früher in Glött, nun in Vehbach 
bei Lautrach . 2000—— 
c)furfunfhalbe Freiplätze in der letztgenannten Austali 720 — 
1) Zuschuß zur Schuldentilgung aus Anlaß der Verlegung dieser 
Anstalt von Glött nach Deybach bezw. zur Vermehrung der 
Freiplätze . 1200 
8Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder: 
a) an das Institut für verwahrloste Knaben in Ottobeuren 8 080 
b) an das Institut für verwahrloste Mädchen in Wörishofen 5198 — 
c) für Unterbringung von Kindern protestantischer Konfession in 
Rettungshäusern . .·........ 600-— 
91 Unterstützung gemeindlicher und distriktiver Armen- 
pflegen. 
Zur Unterstützung von mit Ausgaben für Armenzwecke besonders be- 
lasteten Gemeinden zum Unterhalte von Geistskrauken in Kreis- 
0 Irrenaustalten . 8000-- 
1 — — — — — — — — 
111 Sonstige Ausgaben für Wohlthätigkeit: 
a) für die Suppenanstalt in Alienberg 300 — 
b) für die Krippenanstalt in der Werlachvorstabt Augsburg 300 
c) für das Kinderasyl in Gundelsingen. 200 — 
!) für außerordentliche Nothfälle, eventuell für ih des Ver- 
mögens des Maximilians-Hilfssonds 5 000 
JO0) dem Vereine für Arbeiterkolonien in Bayern 500% 
I!) dem Vereine zur Errichtung einer „Herberge zur Heimath i · 
Angsbmg.. 500-— 
12 Zuschuß an die Distriktsgemeinden zur unterstühung der 
mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden nach Nrt. 5 vof- IV 
des Gesetzes vom 3. Februar 1888 29721 %50 
S### Ers I 185 670 22 
VII. Auf Strassen-, Brücken= und Wasserban. , 
lBeiträge-zudanistriklgstrchn·....... 64000 — 
2 Für den Uferschutz an Flüssen, welche der Schiff= und 
  
  
Floßfahrt dienen, nach Art. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 
Fakultative Beiträge au Distrikte zu den Kosten für Her- 
stellung von Ueberschwemmungsdämmen und n*- 
bauten . .. 
  
75 000 
10 000 —
	        
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