Contents: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Befreiung vom tarifmässigen Eingangszolle. 
Aus den bis jetzt erörterten zolltarifgesetzlichen Bestimmungen 
ergiebt sich, dass die objektive Zollpflicht entsteht, wenn eine 
Ware in das deutsche Zollgebiet eingeführt wird und wenn diese 
Ware nach ihrer Beschaffenheit mit einem Eingangszolle belegt 
ist. Um die Zollpflicht zur Verwirklichung gelangen zu lassen, 
muss hierzu als dritte negative Voraussetzung treten, dass die 
Ware nicht aus besonderen Umständen vom tarifmässigen Ein- 
gangszolle befreit ist. Die Befreiungen solcher Art, welche der 
Verwirklichung der objektiven Zollpflicht entgegenstehen, sind in 
dem Zolltarifgesetze besonders genannt. Diese Zollbefreiungen 
sind entweder allgemeine oder bedingte. Allgemein von der Ver- 
zollung befreit sind beispielsweise die mit der Post aus dem Aus- 
lande eingehenden Warensendungen von 250 Gramm Bruttogewicht 
und weniger, sowie alle der Gewichtsverzollung unterliegenden 
Waren in Mengen unter 50 Gramm; s. 8 4 des Gesetzes vom 15. Juli 
1879 und vom 24. Mai 1885 und $ 5 des Gesetzes vom 25. Dez. 
1902. 
Die Fälle der bedingten tarifgesetzlichen Zollbefreiungen, in 
denen eine an sich zollpflichtige Ware unter gewissen Voraus- 
setzungen der Zollpflicht nicht unterliegt, sind im Gesetze vom 
15. Juli 1879 in & 5 genannt. In diesem Sinne gelangt die 
objektive Zollpflicht nicht zur Verwirklichung bei den Erzeugnissen 
des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen ausserhalb 
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der 
Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bewirt- 
schaftet werden, und bei den Erzeugnissen der Waldwirtschaft, 
wenn die ausserhalb der Zollgrenze belegenen Grundstücke eine 
Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. Zu den bedingt 
zollfreien Gegenständen gehören ferner die gebrauchten Kleidungs- 
und Wäschestücke, welche nicht zum Verkauf eingehen; das 
sog. Uebersiedelungsgut und Ausstattungsgegenstände; gebrauchte
	        
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