Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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81. 
Der jeweilige Vorstand des Hygienischen Institutes der Universität zu München, des 
Laboratoriums für angewandte Chemie an der Universität zu Erlangen und des Techno— 
logischen Attributes der Universität zu Würzburg ist unter dem Titel „Direktor der k. Unter- 
suchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel“ zugleich Vorstand der damit verbundenen 
Untersuchungsanstalt und bekleidet diese Stelle als Nebenfunktion gegen Bezug einer von 
dem k. Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem k. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu bestimmenden jährlichen Remuneration. 
Jeder Anstalt wird ein Inspektor und die erforderliche Anzahl von Assistenten beigegeben. 
Die Inspektoren werden unter Einreihung in die Klasse XI Lit, b des mit Allerhöchster 
Verordnung vom 11. Juni 1892, die Gehaltsbezüge der pragmatischen Staatsdiener be- 
treffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 209) bekannt gegebenen Gehaltsregulatios 
Anlage C von Uns ernannt, die Assistenten auf Vorschlag des Akademischen Senates der 
betreffenden Universität durch das k. Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem 
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gegen Bezug eines 
Jahresgehaltes, jedoch ohne Anspruch auf Pension oder Sustentation in widerruflicher Weise 
aufgestellt werden. 
§ 2. 
Die Direktoren, die Inspektoren und die Assistenten werden auf die gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. 
Außerdem haben dieselben den Verfassungseid (Titel X § 3 der Verfassungsurkunde) 
sowie den durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. März 1850 (Regierungeblatt Seite 241) 
vorgeschriebenen Eid, soweit sie diese Eide noch nicht geleistet haben, zu leisten. 
§ 3. 
Die Direktoren der Untersuchungsanstalten werden im Falle der Verhinderung durch 
die Inspektoren vertreten; außerdem sind dieselben befugt, nach Gutbefinden den Iunspektor 
oder einen der Assistenten zur Vertretung der Anstalt in einzelnen Angelegenheiten vor 
Gerichten oder Behörden abzuordnen. 
. §4. 
DieBcstimmungcnderAllerhöchstcnVerordnungvom1«l·Fcbruar-1875,dicAus- 
rechnung der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten und 
Bediensteten des Civilstaatsdienstes betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 105) 
finden auf die Beamten der Untersuchungsanstalten mit der Maßgabe Amwendung, daß die 
Direktoren der Untersuchungsanstalten unter § 6 Lit. b, die Inspektoren unter S§ 6 Lit. c 
und die Assistenten unter § 6 Lit. d bortselbst einzureihen sind.
	        
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