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§ 12.
Dampfkessel aus dem Auslande müssen den in § dieser Verordnung vorgeschriebenen
Prüfungen unterworfen werden.
Dampfkessel, welche in einem anderen deutschen Bundesstaate am Verfertigungsorte
von einem hiermit beauftragten Beamten oder staatlich ermächtigten Sachverständigen nach
den §§ 11 und 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 oder
nach Vornahme einer Ausbesserung in Gemäßheit des § 12 a. a. J. geprüft und den Vor-
schriften unter § 11 Abs. 4 a. a. O. entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen,
sobald sie im Ganzen nach ihrem Aufstellungsorte trausportirt werden, einer weiteren
Wasserdruckprobe und Prüfung der Bauart vor ihrer Einmanerung, bezw. vor ihrer Wieder-
inbetriebsetzung nur dann, wenn sie durch den Transport oder aus anderer Veranlassung
Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Probe und Prüfung geboten
erscheinen lassen.
B. Betrieb der Dampfkessel.
§ 13.
Ein seststehender Dampfkessel darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die
zuständige Behörde auf Grund der Bescheinigung über die Abnahmenntersuchung die Be-
stätigung ausgefertigt hat, daß die Ausführung der ertheilten Genehmigung entspricht.
Hat sich bei der Abnahmenntersuchung keine Beanstandung ergeben, so kann auf Ver-
langen des Unternehmers der Sachverständige, welcher die Abnahmenntersuchung vorgenommen
hat, unter Ertheilung einer kurzen Bescheinigung und vorbehaltlich der Bestätigung der Be-
hörde die einstweilige Inbetriebnahme des Kessels gestatten.
§ 14.
Ein beweglicher und Dampfsschiffskessel darf vorbehaltlich der Bestimmungen des § 15
in Betrieb genommen werden, sobald die Bescheinigung über die Abnahmeunntersuchung (§ 11)
mit der Urkunde über die Genehmigung zur Anlegung des Kessels verbunden ist.
Bewegliche Dampfkessel, deren Inbetriebnahme in einem anderen dentschen Bundesstaate auf
Grund des § 24 der Gewerbe-Ordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom
5. August 1890 genehmigt worden ist, und unter der gleichen Voraussetzung auch Dampf-
schiffskessel auf Schifsen, welche Gewässer verschiedener Bundesstaaten befahren, können vor-
behaltlich der Bestimmungen des § 15 ohne Weiteres in Betrieb gesetzt, bezw. betrieben
werden, soferne seit ihrer letzten Untersuchung (§21) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist.
§ 15.
Besitzer eines beweglichen oder Dampsschiffskessels oder ihre Stellvertreter sind ver-
Eingeführte
Dampfkessel
Feststehende
Dampfkessel.
ABewegliche und
Dampfsschiffs
kessel.