Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

446 
pflichtet, den Kessel vor seiner Inbetriebnahme der Distriktspolizeibehörde des Wohnortes 
behufs Eintrags in das von der letzteren zu führende Kesselverzeichniß anzumelden. 
Außerdem ist bevor ein beweglicher Kessel (Lekomobile) in dem Bezirke einer Orts- 
polizeibehörde zur Verwendung gelangt, der letzteren und, wenn es sich um Straßen= oder 
Baulokomotiven und dergleichen handelt, der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirke der 
Kessel betrieben werden soll, von dem Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter unter 
Angabe der Stelle, bezw. Strecke, auf welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige zu 
erstatten. Die genannten Polizeibehörden haben die nach Lage des einzelnen Falles zur Ab- 
wendung von Gefahren für Personen und Eigenthum gebotenen Anordnungen zu erlassen. 
In Scheunen, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegen- 
stände gelagert sind, dürfen bewegliche Kessel (Lokomobilen) nicht geheizt oder betrieben werden. 
§ 16. 
Wartung, Jn- Während des Betriebes haben der Besitzer, bezw. dessen Stellvertreter, sowie die mit 
iisisinde Wartung des Kessels beauftragten Arbeiter für die Erhaltung des gefahrlosen Zustandes 
tess. des Kessels, insbesondere für die bestimmungsmäßige Benützung und gute Instandhaltung 
aller Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen. 
Weiter hat sich der Besitzer des Kessels, bezw. dessen Stellvertreter nach Maßgabe der 
fortschreitenden Abnützung von der ferneren Tauglichkeit und Gefahrlosigkeit des Kessels fort- 
während zu überzeugen, im Falle der Schadhaftigkeit denselben sofort außer Gebrauch zu 
setzen oder die etwa nöthigen Ausbesserungen vorzunehmen. 
§ 17. 
Kesselwärter. Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln dürfen nur sachkundige, zuver- 
lässige und nüchterne Personen verwendet werden. Ungeeignete Personen sind von dem be- 
zeichneten Dienste zu entsernen. 
Die Kesselwärter haben bei der Bedienung des Kessels insbesondere die von dem 
k. Staatsministerium des Innern zu erlassenden Betriebsregeln zu brachten, und sind letztere 
in dem Kesselraume in einer dem Kesselwärter leicht zugänglichen Weise anzuschlagen, bezw. 
bei den beweglichen Kesseln aufzubewahren. 
818. 
Aufenlhalt bei Ist der Dampfkessel in einem besonderen Kesselhause aufgestellt, so darf der Aufenthalt 
den Dampjf 
lessmn. in dem Kesselhause und beim Kessel nur dem dabei beschäftigten Personale gestattet werden. 
§ 19.9 
bessenlner der Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung von der in § 12 der allgemeinen polizeilichen 
Danmpfkessel. Bestimmungen vom 5. August 1890 bezeichneten Art erfahren, oder wenn die Einmauerung 
oder Umhüllung derselben erneuert wird, hat der Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter behufs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.