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pflichtet, den Kessel vor seiner Inbetriebnahme der Distriktspolizeibehörde des Wohnortes
behufs Eintrags in das von der letzteren zu führende Kesselverzeichniß anzumelden.
Außerdem ist bevor ein beweglicher Kessel (Lekomobile) in dem Bezirke einer Orts-
polizeibehörde zur Verwendung gelangt, der letzteren und, wenn es sich um Straßen= oder
Baulokomotiven und dergleichen handelt, der Distriktspolizeibehörde, in deren Bezirke der
Kessel betrieben werden soll, von dem Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter unter
Angabe der Stelle, bezw. Strecke, auf welcher der Betrieb stattfinden soll, Anzeige zu
erstatten. Die genannten Polizeibehörden haben die nach Lage des einzelnen Falles zur Ab-
wendung von Gefahren für Personen und Eigenthum gebotenen Anordnungen zu erlassen.
In Scheunen, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegen-
stände gelagert sind, dürfen bewegliche Kessel (Lokomobilen) nicht geheizt oder betrieben werden.
§ 16.
Wartung, Jn- Während des Betriebes haben der Besitzer, bezw. dessen Stellvertreter, sowie die mit
iisisinde Wartung des Kessels beauftragten Arbeiter für die Erhaltung des gefahrlosen Zustandes
tess. des Kessels, insbesondere für die bestimmungsmäßige Benützung und gute Instandhaltung
aller Sicherheitsvorrichtungen Sorge zu tragen.
Weiter hat sich der Besitzer des Kessels, bezw. dessen Stellvertreter nach Maßgabe der
fortschreitenden Abnützung von der ferneren Tauglichkeit und Gefahrlosigkeit des Kessels fort-
während zu überzeugen, im Falle der Schadhaftigkeit denselben sofort außer Gebrauch zu
setzen oder die etwa nöthigen Ausbesserungen vorzunehmen.
§ 17.
Kesselwärter. Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln dürfen nur sachkundige, zuver-
lässige und nüchterne Personen verwendet werden. Ungeeignete Personen sind von dem be-
zeichneten Dienste zu entsernen.
Die Kesselwärter haben bei der Bedienung des Kessels insbesondere die von dem
k. Staatsministerium des Innern zu erlassenden Betriebsregeln zu brachten, und sind letztere
in dem Kesselraume in einer dem Kesselwärter leicht zugänglichen Weise anzuschlagen, bezw.
bei den beweglichen Kesseln aufzubewahren.
818.
Aufenlhalt bei Ist der Dampfkessel in einem besonderen Kesselhause aufgestellt, so darf der Aufenthalt
den Dampjf
lessmn. in dem Kesselhause und beim Kessel nur dem dabei beschäftigten Personale gestattet werden.
§ 19.9
bessenlner der Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung von der in § 12 der allgemeinen polizeilichen
Danmpfkessel. Bestimmungen vom 5. August 1890 bezeichneten Art erfahren, oder wenn die Einmauerung
oder Umhüllung derselben erneuert wird, hat der Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter behufs