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Vornahme der Prüfung, bezw. Revision, welche in beiden Fällen vor dem Wiederanlegen
des Mauerwerks oder der Umhüllung stattzufinden hat, dem für die Prüfung und Revision
der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen Anzeige zu erstatten.
820.
Jeder Dampfkessel, mag er ständig oder nur zeitweise betrieben werden, ist von Zeit
zu Zeit einer amtlichen Revision (regelmäßige Revision) zu unterwerfen, welche sich auf den
Zustand des Kessels einschließlich seiner Ausrüstung und Einmauerung, die bestimmungs-
mäßige Benützung und gute Instandhaltung seiner Sicherheitsvorrichtungen, die Befähigung
sowie das Verhalten des Kesselwärters und auf die Uebereinstimmung mit dem Inhalt der
Genehmigungsurkunde zu erstrecken hat.
Der Kesselbesitzer hat die Revision ohne Anspruch wegen entzogenen Gebrauches des
Kessels zu gestatten.
Von der regelmäßigen Neoision ist abzusehen, wenn ein Dampfkessel auf unbestimmte
Zeit außer Betrieb gesetzt und hievon der Behörde und dem Sachverständigen Anzeige
erstattet worden ist.
Diese Anzeige ist vor beabsichtigter Wieder-Inbetriebnahme des Kessels zu wiederholen.
Hat der Kessel länger als ein Jahr außer Betrieb gestanden, so muß derselbe vor der
Wiederaufnahme des Betriebes der in § 21 Abs. 1 bezeichneten inneren Revision unter-
worfen werden.
Die Behörde ist befugt, die Vornahme außerordentlicher Revisionen anzuordnen, wenn
dieß vom Sachverständigen aus besonderen Gründen beantragt wird.
§ 21.
Die regelmäßige Reoision ist eine äußerc oder innere, welch' letztere der Sachverständige
nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen kann.
Die regelmäßige innere Revision hat bei feststehenden Kesseln längstens alle vier Jahre,
bei beweglichen Kesseln längstens alle drei Jahre und bei Danmnsschiffskesseln längstens alle
zwei Jahre stattzufinden. ·
Außerdem hat die letztbezeichnete Revision bei feststehenden Kesseln zu erfolgen, wenn
deren Einmauerung oder Ummantelung ernenert werden soll, in welchem Falle sie mit einer
Wasserdruckprobe verbunden werden muß.
Der regelmäßigen äußeren Revision sind die feststehenden Kessel mindestens alle zwei
Jahre und die beweglichen Kessel mindestens alljährlich zu unterwerfen, mit Ausnahme der-
jenigen Jahre, in welchen eine innere Revision oder Wasserdruckprobe (nach obigem Absatz 1
oder nach § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom b. Angust 1890) vor-
genommen wird.
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Revision der
Dampfkessel.