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mit dem anderthalbfachen Betrage des genehmigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Kesseln
mit einem Drucke, welcher den genehmigten Ueberdruck um 5 Atmosphären übersteigt.
Weitere Vorschriften über die Vornahme der äußeren und inneren Revision, dann der
Druckprobe erfolgen im Instruktionswege.
824.
Ergeben sich bei einer Revision oder Druckprobe Ungehörigkeiten oder Schäden, denen
nicht sofort abgeholfen wird, so hat der Sachverständige der Behörde hievon unter Stellung
der erforderlichen Anträge Anzeige zu erstatten. Die Behörde hat die Abstellung der Mängel
zu veranlassen.
Steht Gefahr auf dem Verzuge, so hat der Sachverständige sogleich die weitere Be-
nützung des Kessels zu untersagen und die Ortspolizeibehörde behufs Ueberwachung hievon
zu verständigen. Gegen diese Anordnung des Sachverständigen steht dem Kesselbesitzer oder
dessen Stellvertreter der Einspruch an die Distriktspolizeibehörde zu. Derselbe hat jedoch
keine aufschiebende Wirkung.
§ 25.
Für jeden Dampfkessel hat dessen Besitzer ein Revisionsbuch nach dem Formulare C Novisionsbuch.
zu halten. Das Revisionsbuch ist von dem Sachverständigen (§§ 43, 44), welcher die
Abnahmeuntersuchung (§§ 9, 11) vorgenommen hat, auf Kosten des Kesselbesitzers auszu-
fertigen.
In dieses Buch hat der Sachverständige den Befund einer jeden regelmäßigen und
außerordentlichen Revision und Druckprobe nebst den allenfallsigen Betriebseinstellungen
(§24 Abs. 2) einzutragen.
Im letzteren Falle ist zu dem Eintrage die Unterschrift des Kesselbesitzers oder dessen
Stellvertreters zu erholen, bezw. die Verweigerung derselben zu konstatiren.
Der Kesselbesitzer hat in dem Revisionsbuche jede Neinigung und Ausbesserung des
Kessels zu vermerken.
Dem Revisionsbuche sind alle auf die Anlegung, den Betrieb und die Revision des
Kessels bezüglichen amtlichen Schriftstücke, insbesondere die Genehmigungsurkunde mit den
zugehörigen Beschreibungen, Zeichnungen und Pläuen, dann die Bescheinigungen über die
Wasserdruckprobe, Prüfung der Bauart und Abnahmenntersuchung beizufügen.
Das Revisionsbuch und seine Anlagen sind an der Betriebsstätte des Kessels auf-
zubewahren und jedem zur Aufsicht zuständigen Beamten oder Sachverständigen auf Ver-
langen vorzulegen.
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