II. Abschnitt.
von den Dampfgesäßen.
826.
Als Dampfgefäße im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind alle Gefäße von geschlossener
Bauart anzusehen, in welchen gespannter Dampf, der einem Dampfkessel entnommen ist,
mit einer höheren als der atmosphärischen Spannung verwendet wird.
Die nähere Bezeichnung der unter diese Bestimmung fallenden Gefäße bleibt der In-
struktion vorbehalten.
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen jedoch nicht:
a) diejenigen Dampfgefäße, bei welchen das Produkt aus dem Fassungsraume in
Litern und dem festgesetzten höchsten Betriebsdrucke in Atmosphären die Zahl 500
nicht überschreitet,
diejenigen Dampfgefäße, welche mit höchstens ½ Atmosphärendruck betrieben
werden, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in die
Flüssigkeit des Gefäßes hinabreichendes, nicht über 5m hohes Standrohr, dessen
Inhalt mindestens ½20 des Fassungsraumes, jedenfalls aber nicht weniger als
5 ce Weite haben soll, oder durch eine andere von dem Staatsministerium des
Innern geunehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind, und
c) die Dampfmaschinen-Cylinder, sowie die Rohre der Dampfleitungen und die
Dampfdeizungen.
Gefäße, in welchen Flüssigkeiten durch Einwirkung von Feuer über ihren Siedepunkt
ohne Fortleitung der erzeugten Dämpfe erhitzt werden, fallen nicht unter den Abschnitt II
gegenwärtiger Verordnung, sondern unterliegen einer besonderen polizeilichen Genehmigung,
bei welcher die je nach Lage des einzelnen Falles bezüglich der Anlage und des Betriebes
der Gefäße erforderlichen Bestimmungen nach Einholung eines Gutachtens des zuständigen
Sachverständigen (§§ 43, 44) zu erlassen sind.
Die Dampssammler und Dampfüberhitzer sind als Zubehörung der Dampfkessel zu
behandeln.
b
Ausrüstung der Dampfgefäße.
827.
An jedem Dampfgefäß bezw. au seiner Dampfzuleitung müssen solgende Ausrüstungs-
theile angebracht sein:
a) wenigstens Ein zuverlässiges, jederzeit lüftbares Sicherheitsventil;
b) ein zuverlässiges Manometer, an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung
durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist,