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838.
Die Dampfgefäße unterliegen nach ihrer Genehmigung alle 3 Jahre der inneren Revision,
« welche nach dem Ermessen der Sachverständigen durch eine Druckprobe ergänzt werden kann,
und alljährlich einer äußeren Revision, welche jedoch in dem Jahre ausfällt, in welchem die
innere Revision stattfindet.
Bei Dampfgefäßen, welche ungewöhnlich rascher Abnützung unterliegen, kann der Sach-
verständige die innere Revision vor Ablauf der 3 Jahre vornehmen und nach Bedarf
wiederholen.
Im llebrigen finden die Vorschriften der §§ 20—25 einschließlich auf die Dampf-
gefäße entsprechende Amvendung, wobei das Revisionsbuch nach dem Formulare N zu halten ist.
§ 39.
tnwendun Auf die bereits im Betriebe befindlichen Dampfgefäße finden die Bestimmungen dieser
mung auf d# Verordnung volle Anwendung mit der Maßgabe, daß die in § 32 vorgeschriebene Genehmi-
triebe beiind= gung und die hiezu erforderlichen Prüfungen, sofern die Dampfgefäße nicht nach den Vor-
lchen Damil- schriften der Verordnung vom 14. März 1874, die Anlegung und den Betrieb von Dampf-
lesseln und Dampfapparaten betreffend (Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 91 ff.), bereits genehmigt
sind, innerhalb zweier Jahre nach dem Erlaß dieser Verordnung nachgeholt werden müssen.
§ 40.
ensationz-FNNDas Staatsministerium des Innern ist zuständig, in einzelnen Fällen von der Be-
Siaatemiuu- achtung vorstehender Bestimmungen auf Ansuchen zu entbinden, insoweit einer solchen Dis-
Innern. pensation nicht Interessen der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Eine solche Dispensation
ist insbesondere in allen denjenigen Fällen zu ertheilen, in welchen Seitens der Berufs-
genossenschaften zum Zwecke der Unfallverhütung eine sachverständige Kontrole der in den
Betrieben verwendeten Dampfgefäße geübt wird.
III. Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
. 841.
#nge Zur Ertheilung der nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlichen Genehmigungen,
dann zum Erlasse der hiernach veranlaßten Anordnungen und Verfügungen sind zuständig:
die Distriktspolizeibehörden, in München die Lokalbaukommission, in erster und
die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz, vor-
behaltlich der gesetzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes.
Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bemißt sich bei feststehenden Dampfkesseln und
Dampfgefäßen nach der Betriebsstätte, bei Dampfschiffskesseln nach dem Heimaths-Hafen des