Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. 36. 
SO 
S 
Abdruck. 
Nr. 1914. 
Bekanntmachung, betreffend allgemeince polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln. Vom 5. Angust 1890. 
Auf Grund der Bestimmung im I#24 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nach- 
stehende 
Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von 
Dampfkesseln 
erlassen. 
1. Ban der Dampfkessel. 
81. 
Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren und der 
Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei 
chlindrischer Gestalt fünfundzwanzig Centimeter, bei Kugelgestalt dreißig Centimeter übersteigt. 
Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite zehn 
Centimeter nicht übersteigt, gestattet. 
82. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten 
Stelle in einem Abstand von mindestens zehn Centimeter unter dem festgesetzten niedrigsten 
Wasserspiegel des Kessels liegen. Dieser Minimalabstand muß für Kessel auf Fluß- und 
Landseeschiffen bei einem Neigungswinkel der Schiffsbreite gegen die Horizontalebene von 
vier Grad, für Kessel auf Seeschiffen bei einem Neigungswinkel von acht Grad noch ge- 
wahrt sein. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siederöhren 
von weniger als zehn Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, in welchen ein 
Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu 
befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, 
wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom 
Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, 
bei künstlichem Luftzug mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes. 
II. Ansrüstung der Dampfkessel. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Abstellung 
der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. 
wandungen. 
Fenerzüge. 
Speisung.
	        
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