Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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84. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung versehen 
sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von denen jede für 
sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wassermenge zuzuführen. 
Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden hierbei als ein Kessel angesehen. 
85. 
Walauds. Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten geeigneten 
Vorrichtung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser Vorrichtungen muß 
eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kessels haben, es sei denn, daß die gemein- 
schaftliche Verbindung durch ein Rohr von mindestens sechzig Quadratcentimeter lichtem 
Querschnitt hergestellt ist. 
86. 
Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der unterste derselben in der 
Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes anzubringen. Alle Probirhähne müssen so 
eingerichtet sein, daß man behufs Entfernung von Kesselstein in gerader Richtung hindurch- 
stoßen kann. 
87. 
Wasserssande Der für den Dampfkessel festgesetzte niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstands- 
glase, sowie an der Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen 
fallende Marke zu bezeichnen. 
An der Außenwand jedes Dampschiffskessels ist die Lage der höchsten Feuerzüge nach 
der Richtung der Schiffsbreite in leicht erkennbarer, dauerhafter Weise kenntlich zu machen; 
ferner sind an derselben zwei Wasserstandsgläser in einer zur Längenrichtung des Schiffes 
normalen Ebene, in gleicher Höhe, symmetrisch zur Kesselmitte und möglichst weit von ihr 
nach rechts und links abstehend anzubringen. Durch das hierdurch bei Dampsschiffskesseln 
geforderte zweite Wasserstandsglas wird die im §„b angeordnete zweite Vorrichtung zur Er- 
kennung des Wasserstandes nicht entbehrlich gemacht. 
88. 
piterhe. Jeder Dampfkessel muß mit wenigsteus einem zuverlässigen Sicherheitsventil versehen sein. 
Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampfsammler haben, von welchem sie nicht 
einzeln abgesperrt werden können, so genügen für dieselben zwei Sicherheitsventile. 
Dampfschiffs-, Lokomobil= und Lokomotivkessel müssen immer mindestens zwei Sicher- 
heitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, mit Ausschluß derjenigen auf Seeschiffen, ist dem 
einen Ventil eine solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom Verdeck 
aus mit Liichtigkeit untersucht werden kann.
	        
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