Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

36. 465 
Beilage A. 
Urkunde über die Genehmigung 
zur 
Anlegung S###ckefeststehende?). Dampfkessel. 
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung, der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Dampflesseln vom 5. Angust 1890 und der k. Allerhöchsten Verord- 
nung vom 28. Juni 1892, die Anlegung und den Bctrieb von Dampfkesseln u. s. w. be- 
treffend, wird de / R. MI. Sclintitt u. Gic. zu Mlliuchen die Genehmigung zur Anlegung 
%20%v0 lesstehende= Dampfkessel in %% Srcche % /rrerrGmhen nach Maßgabe der mit 
dieser Urkunde verbundenen Zeichnung und Beschreibung unter den untenstehenden besonderen Be- 
dingungen ertheilt. 
Des Kessel ##% mit F## einem Fabrikschilde versehen, welches folgende Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung 7 7%. 
Name des Fabrikanten J¼ C. Jeer, J/gn 
lansende Fabrikuummer 536 „%“ 537 
Jahr der Aufertigung 1392 
Koeehctr,t den 7 5. Strifibetr 792. 
(L. S.) —— 
W. W. 
Besondere Bedingungen: 
1. Die Inbetriebnahme de Kessel darf erst erfolgen, nachdem dic vorstehend bezeichucte Behörde 
auf Grund der Abnahme-Untersuchung bestätigt hat, daß die Ausführung de Kessel . den 
Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Die Ausfertigung dieser Bestätigung 
und die Bescheinigung über die Abnahmenntersuchung sind mit der Genehmigungsurkunde 
zu verbinden. 
Der Unternehmer der Kesselanlage hat Sorge zu tragen, daß bei der Abnahmenuntersuchung 
die Lage der Feuerzüge zu dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand auf ihre Richtigkeit 
geprüft werden kann. 
. 83“ 
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