Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

u.K 36. 
B. Dampfgefäße. 
1. Genehmigung. 
1. Druckprobe mit Prüfung der Bauart oder Abnahme-Untersuchung 
mit Prüfung der Bauart#: 
a) für ein oder das erste von mehreren Dampfgefäßen. 
b) für jedes folgende Dampfgefäß, welches anschließend an das 
erste in demselben Anwesen geprüft oder untersucht wird 
  
481 
Fassungsraum in Litern 
Al. 
8 
8 
bis 2000 über 2000 
*# 
12 
8 
2. Wird die Abnahme-Untersuchung an die Druckprobe mit Prüfung der Bauart angeschlossen, 
so erhöhen sich die vorstehend unter 1 angeführten Sätze um 
II. Revisionen. 
Fassungsraum in Litern 
über 
über 
bis 2000 2000—6000 6000—10° 000, 
4 
über 
10 000 
  
*# 
1. Aeußere Revision eines Dampf- 
gefäßtee 3 
2. Innere Revision oder Drudpiobe 
eines Dampfgefäßes .. 6 
3. Druckprobe, wenn sie im Auschluß 
an die innere Revision erfolgt 4 
C. Gemeinsame Bestimmungen. 
M. 
4 
8 
5 
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M. 
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10 
6 
A. 
6 
12 
7 
1. Für Druckproben nach Ausbesserungen gemäß § 12 der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen vom 5. August 1890 bezw. § 37 Abs. 2 der Verordnung sind die Sätze unter A Nr. 1 Ziff. 2 
bezw. B Nr. 1 Ziff. 1 zu entrichten. 
2. Wird die Prüfung der Bauart gelrenmt von der Druckprobe bezw. Abnahme-Untersuchung 
vorgenommen, so ist sie nur dann besonders zu vergüten und zwar nach den Sätzen unter Nr. 1 
Ziff. 2 bezw. 1 Nr. 1 Ziff. 1, wenn sie außerhalb des Wohnsitzes des Prüfungskommissärs stattfindet. 
3. Wenn eine Prüfung aus Anlaß eines Genehmigungsgesuches oder einer Revision in Folge 
Verschuldens des Besitzers oder seines Stellvertreters an dem bestimmten Termine nicht vorgenommen 
werden kann, so ist die Hälfte des betreffenden Gebührensatzes, jedoch nicht mehr als 8 X zu entrichten. 
4. Reisekosten, jedoch keine Tagegelder, im Betrage der nothwendigen baaren Auslagen können 
beansprucht werden: 
a) bei Prüfungen aus Anlaß von Genehmigungsgesuchen einschließlich der Fälle nach C Ziff. 2, 
bei Druckproben nach Ausbesserungen sowie bei erfolglosen Terminen (C Ziff. 1 und 3), 
b) bei inneren Revisionen oder Druckproben von Dampfgefäßen, wenn dieselben nicht im 
Auschlusse an eine in dem nämlichen Anwesen erfolgende Prüfung im Sinne vorstehender 
lit. a oder Dampfkessel-Revision stattfinden, 
) bei inneren und außerordentlichen Revisionen nach § 20 Abs. 4 und 5 bezw. 8 38 
Abs. 3 der Verordnung, 
ch bei Revisionen, welche, ohne in der Verordnung vorgeschrieben zu sein, auf Antrag des 
Besitzers stattfinden.
	        
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