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Nr. 10663.
Bekanntmachung, den Vollzug der K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892, die Anlegung
und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 2 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 28. Juni
1892, die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betreffend
(Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 439), werden nachstehend die Betriebsregeln für die Dampfkessel-
wärter zur Kenntnißnahme und Beachtung bekannt gegeben.
München, den 1. Juli 1892.
rhr. u. Frilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Nies.
etriebs-Regeln für Dampfkesselwärter.
1. Das Kesselhaus ist stets sauber, in bester Ordnung und frei zu halten von Allem,
was nicht hineingehört. Der Kesselwärter hat dafür zu sorgen, daß Unbefugte nicht in das
Kesselhaus eintreten und dortselbst verweilen.
2. Während des Betriebes und so lange Feuer auf dem Roste ist, darf der Kessel
niemals ohne Aufsicht gelassen werden. Das Decken des Feuers über Nacht ist verboten.
3. Sämmtliche Ausrüstungstheile des Kessels sind rein und gangbar zu erhalten und
bei jedem Kaltlegen sorgfältig nachzusehen. Insbesondere sind die Wasserstands-, Manometer=
und Speise-Rohre innen gründlich zu reinigen. «
4. Der Wasserstand ist stets auf möglichst gleicher Höhe zu erhalten und darf niemals
unter die gesetzliche Wasserstandsmarke herabsinken.
5. Die Wasserstandszeiger, als Gläser, Probirhähne und Schwimmer sind täglich mehr-
mals zu probiren und stets gangbar zu erhalten. Jede Verstopfung in denselben ist sofort
zu beseitigen; andernfalls das Feuer gelöscht und der Kessel kalt gelegt werden muß. Das
Feststellen der Hähne ist streuge verboten.
6. Vor dem Anheizen (Feuermachen) muß der Wasserstand kontrolirt, d. h die Hähne
geöffnet werden, wenn das Wasser im Glase auch über der Marke steht. Steht das