Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Wasser tiefer wie 2 Centimeter unter der Marke, so darf unter keinen Umständen geheizt 
werden. 
7. Die Speisevorrichtungen sind abwechselnd zu benützen, um ihrer steten Gangbarkeit 
sicher zu sein. Gerathen dieselben in Unordnung, so ist das Feuer zu löschen und der 
Betrieb des Kessels einzustellen. 
8. Das selbstthätige Speiseventil (Druckventil) am Kessel darf nie geöffnet werden, 
wenn nicht der vor dem Ventil sitzende Hahn oder das Absperrventil geschlossen ist. Das 
Oeffnen muß immer vorsichtig geschehen. 
9. Der Dampfdruck darf nie ein höherer werden, als die gesetzliche Marke am Mano- 
meter anzeigt. 
10. Das Manometer ist stets zu beobachten, ob es noch regelmäßig geht, insbesondere, 
ob sein Zeiger noch auf den Nullpunkt zurückgeht, andernfalls sofortige Reparatur nöthig ist. 
11. Die Sicherheitsventile sind täglich vorsichtig zu lüften und stets in ordnungs- 
mäßigem Zustande zu erhalten. Jede Ueberlastung derselben ist strengstens verboten. 
12. Ventile und Hähne sind stets langsam zu öffnen und vorsichtig zu schließen. 
13. Steigt der Dampf zu hoch, so ist das Feuer zu dämpfen, der Zug zu beschränken, 
der Kessel zu speisen und nachzusehen, ob die Sicherheitsventile in Ordnung sind, damit der 
überschüssige Dampf entweichen kann. 
14. Schäumt das Wasser, so speise man den Kessel mit frischem Wasser, blase das 
überflüssige Wasser vorsichtig ab und dämpfe das Feuer, bis sich das Wasser bernhigt hat. 
15. Fällt das Wasser rasch unter die Wasserstandsmarke, oder ist es durch Nachlässigkeit 
so tief gesunken, daß sein Stand nicht mehr mit Sicherheit erkannt werden kann, so darf 
unter keinen Umständen gespeist werden. Vielmehr sind sofort das Feuer zu löschen, der 
Kaminschieber zu öffnen, die Dampfventile zu schließen und der Vorgesetzte zu benach- 
richtigen. Der Kessel muß genau untersucht und darf nicht eher wieder gespeist werden, als 
bis Kessel und Mauerwerk gehörig abgekühlt sind. 
16. Vor jedem Stillstande des Kessels und, wenn irgend thunlich, während desselben, 
ist der Kessel über den gewöhnlichen Wasserstand zu speisen, das Feuer zu dämpfen und der 
Zug zu beschränken. Vor längerem Stillstande und am Schlusse der Arbeitszeit ist das 
Feuer ganz zu löschen und der Kaminschieber vollständig zu schließen. 
17. Beim. Schichtwechsel, sowie vor und nach jedem Stillstande des Kessels hat sich 
der Heizer vom ordnungsmäßigen Zustande der Anlage und namentlich aller Ausrüstungs- 
theile zu überzeugen. 
18. Das Ablassen eines Kessels darf nur geschehen, wenn das Feuer gelöscht, durch 
Oeffnen des Kaminschiebers das Mauerwerk abgekühlt und der Dampfdruck unter einer Atmo- 
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