Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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sphäre gesunken ist. Es darf niemals beim Schichtwechsel und nur bei Tage unter Auf— 
sicht eines Sachverständigen vorgenommen werden. 
19. Theilweises Ablassen des Wassers bis zur Wasserstandsmarke ist bei Kesseln, die 
viel Schlamm absetzen oder schwierig zu reinigen sind, z. B. bei allen Nöhrenkesseln, möglichst 
häufig nach längerem Stillstande vorzunehmen, bei Kesseln, die über Nacht still liegen, jeden 
Morgen vor dem Anheizen, nachdem Abends vor dem Abstellen überschüssiges Wasser in den 
Kessel gepumpt worden ist. 
20. Schlammiges Wasser ist möglichst oft durch ganzliches Ablassen zu entfernen, außer- 
dem theilweise nach längerem Stillstande des Kessels durch vorsichtiges Ablassen bis zur ge- 
setzlichen Wasserstandsmarke. 
21. Das Füllen der Kessel mit frischem Wasser darf nur geschehen, wenn Kessel und 
Mauerwerk gehörig abgekühlt sind. 
Den Kessel mittelst kaltem Wasser abzukühlen, ist zu unterlassen. 
22. Züge und Kesselwandungen müssen, so oft dies möglich, gründlich von Asche und 
Ruß gereinigt werden. 
23. Der Kesselstein muß überall gründlich und mit nicht zu scharfen Werkzeugen ab- 
geklopft werden. Hiebei sind jedoch heftige Schläge, namentlich an den Nieten und Fugen, 
zu vermeiden. Schlamm ist durch Abkratzen und Auswaschen zu entfernen. Vor Beginn 
der Reinigung müssen etwa nebenan gelegene und in Betrieb stehende Kessel durch Blind- 
flantschen abgesperrt werden. 
24. Undichtheiten und schadhafte Stellen an Kessel, Ausrüstung oder Mauerwerk sind 
sofort dem Vorgesetzten anzuzeigen und durch Sachverständige zu beseitigen. 
25. Vor Leckwasser und ausströmenden Dämpfen sind alle Theile des Kessels sowie 
seine Einmauerung sorgfältig zu schützen. 
26. Außer Betrieb stehende Kessel sind im Winter durch vollständige Entleerung, auch 
der Nohrleitungen, vor Einfrieren zu schützen. 
27. Den Dampffesselbesitzern ist es anheimgegeben, weiter gehende Sicherheitsvorschriften 
zu ertheilen.
	        
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