Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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etz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 3.7. 
München, den 16. Juli 1822 
In * alt: 
Röniglich Allerhöchste Verordnung vom 13. Juli 1892, die Anfrechnung der Tagegelder und Reisckosten 
bei auswärtigen Dienstgeschäften der Meamten und Bediensteten des Eivilstantsdienstes betressend. Befannt= 
machung vom 12. Juli 1502, die GEinführung des Veiriebereglemente für die Eisenbahnen Dentschlands in 
Bayern betressend. Belauntmach ung vom 12. Juli 1892, die Bahnordnung für bayerische Cisenbahnen 
unlergeordneter Bedemung betressend. Belanutmarhung vom 8. Juli 1802, die Vereinigung der beiden 
Amtzgerichte Würzburg I! und ll beirefsend. Allerhö.h#ste Verleihung der Titels und Nanges einer Hofdame. — 
Hofdienst-Nachrichten. — Ordensverleihung. 
Nr. 11911. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Aufrechnung der Tagegelder und Reisekosten bei 
auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes betreffend. 
Im Namen ZJeiner Mazjestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Zayern, 
Mogent. 
Wir finden Uns im Hinblicke auf Unsere Verordnung vom 11. Juni 1892, die 
Gehaltsbezüge der pragmatischen Staatediener betreffend, veranlaßt, zu verordnen, was folgt: 
Für die pragmatischen Staatsdiener werden die Bestimmungen in § 6 dann 7 Absatz 3 
der Verordnung vom 11. Februar 1875, die Aufrechnung der Tagegelder und Reisekesten 
bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes betreffend 
in nachstehender Weise abgeändert: 
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