492
Art. 9.
Die Gebühr für Anordnung der Zwangsvollstreckung in Grundstücke oder andere Gegen-
stände des unbeweglichen Vermögens wird auf die nach Art. 10, 12 für das angeordnete
Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.
Art. 10.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren werden erhoben:
1) für das Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung fünf Zehntheile und, weun
dasselbe vor Ertheilung des Zuschlags erledigt wird, drei Zehntheile der Sätze
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes;
2) für das Vertheilungsverfahren fünf Zehntheile und, wenn dasselbe vor dem Be-
ginne des Vertheilungstermines erledigt wird, drei Zehntheile jener Sätze.
Diese Gebühren werden im Falle der Ertheilung des Zuschlags nach dem Meistgebote,
in allen übrigen Fällen nach dem Werthe des Gegenstandes der Beschlagnahme berechnet.
Mehrere Meistgebote oder Werthe von Beschlagnahmegegenständen sind zusammen-
zurechnen.
Betragen die aus dem Meistgebote zu befriedigenden Forderungen weniger als dieses,
oder die Forderungen, für welche die Beschlagnahme erfolgt ist, weniger als der Werth des
Beschlagnahmegegenstandes, so wird die Gebühr aus der Summe der Forderungen berechnet.
Art. 11.
Das Versteigerungsprotokoll ist im Falle des Zuschlags von dem Versteigerungsbeamten
mit den nämlichen Gebühren zu bewerthen, wie ein Kaufvertrag.
Auf diese Gebühren finden die Bestimmungen in §8§ 4 bis 7 des Neichs-Gerichts-
kostengesetzes keine Anwendung. An ihre Stelle treten die auf die Gebühren für Notariats-
urkunden bezüglichen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche insbesondere auch für
die Zuständigkeit und das Verfahren in Beschwerdesachen Maß zu geben haben.
Wird der Zuschlag von dem Vollstreckungsgerichte aufgehoben (Subhastationsordnung
Art. 85), so ist die von dem Ansteigerer entrichtete Gebühr zurückzuerstatten.
Art. 12.
In dem Zwangs ltungsverfahren werden erhoben:
1) für das Verfahren bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens der volle Be-
trag und, wenn dasselbe vor dem Beginne des Termines zum Vollzuge der
Zwangsverwaltung erledigt wird, fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes;
2) für jede Rechnungsperiode fünf Zehntheile und, wenn das Verfahren vor dem
Beginne des Vertheilungstermines erledigt wird, drei Zehntheile jener Sätzc.