Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 38. 493 
Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt: 
zu 1) aus dem Werthe der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt worden ist, 
zu 2) aus dem Betrage jeder einzelnen zu vertheilenden Masse, wobei jedoch die Gerichts- 
gebühren und die Gebühren des Verwalters nicht in Abzug kommen. 
Ist die Beschlagnahme für mehrere Forderungen erwirkt worden, so sind die Werthe 
zusammenzurechnen. 
Art. 13. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
Aufhebung des Zuschlags (Subhastationsordnung Art. 82 bis 85 und Art. 26, 27 des 
Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen betreffend) werden im Falle der Abweisung zwei Zehntheile der Sätze des § 8. 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben. 
Art. 14. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Versahrens, über Anträge auf 
Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 87, 88 und Art. 28, 29 des Gesetzes, 
Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
betreffend) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs Gerichtskostengesetzes be- 
sonders erhoben. 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt, soferne dem Antrage stattgegeben wird, aus dem 
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falle der Abweisung aber nach dem 
Werthe der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der Be- 
stimmung in § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Auf die im Falle des Zuschlags für das Versteigerungsprotokoll zu erhebende Gebühr 
wird die von dem früheren Ansteigerer gemäß Art. 11 entrichtete Gebühr angerechnet. 
Art. 15. 
Für die gerichtliche Beurkundung eines Uebereinkommens über die Vertheilung (Sub- 
hastationsordnung Art. 95 Abs. 1) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs- 
Gerichtskostengesetzes aus der Summe der zur Befriedigung gelangenden Forderungen erhoben. 
Art. 16. 
Für jeden besonderen Vertheilungstermin (Subhastationsordnung Art. 99 Abs. 2) werden 
nach dem Werthe der einzelnen nachträglich angemeldeten Forderungen, über welche in dem 
neuen Termine verhandelt werden soll, drei Zehntheile und, soweit Anmeldungen vor der 
Verhandlung zurückgenommen werden, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes erhoben.
	        
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