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Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt:
zu 1) aus dem Werthe der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt worden ist,
zu 2) aus dem Betrage jeder einzelnen zu vertheilenden Masse, wobei jedoch die Gerichts-
gebühren und die Gebühren des Verwalters nicht in Abzug kommen.
Ist die Beschlagnahme für mehrere Forderungen erwirkt worden, so sind die Werthe
zusammenzurechnen.
Art. 13.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Aufhebung des Zuschlags (Subhastationsordnung Art. 82 bis 85 und Art. 26, 27 des
Gesetzes, Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen betreffend) werden im Falle der Abweisung zwei Zehntheile der Sätze des § 8.
des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben.
Art. 14.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Versahrens, über Anträge auf
Wiederversteigerung (Subhastationsordnung Art. 87, 88 und Art. 28, 29 des Gesetzes,
Aenderungen der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
betreffend) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs Gerichtskostengesetzes be-
sonders erhoben.
Die Berechnung der Gebühr erfolgt, soferne dem Antrage stattgegeben wird, aus dem
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebote, im Falle der Abweisung aber nach dem
Werthe der dem Antragsteller zustehenden Forderung und eventuell nach Maßgabe der Be-
stimmung in § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Auf die im Falle des Zuschlags für das Versteigerungsprotokoll zu erhebende Gebühr
wird die von dem früheren Ansteigerer gemäß Art. 11 entrichtete Gebühr angerechnet.
Art. 15.
Für die gerichtliche Beurkundung eines Uebereinkommens über die Vertheilung (Sub-
hastationsordnung Art. 95 Abs. 1) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes aus der Summe der zur Befriedigung gelangenden Forderungen erhoben.
Art. 16.
Für jeden besonderen Vertheilungstermin (Subhastationsordnung Art. 99 Abs. 2) werden
nach dem Werthe der einzelnen nachträglich angemeldeten Forderungen, über welche in dem
neuen Termine verhandelt werden soll, drei Zehntheile und, soweit Anmeldungen vor der
Verhandlung zurückgenommen werden, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes erhoben.