M 38. 495
sowie:
13) für die vollstreckbare Ausfertigung des im Versteigerungsprotokolle enthaltenen
Näumungsbefehls (Subhastationsordnung Art. 79) und die Vollstreckungsklausel,
mit welcher die Erhebungsanweisungen im Vertheilungsverfahren zu versehen sind
(Subhastationsordnung Art. 121 Abs. 3).
Ist in den Fällen der Ziff. 1, 2, 5, 7, 8, 9, 10, 12 das Verfahren nach freier richter-
licher Ueberzeugung muthwillig veranlaßt, so hat das Gericht von Amtswegen die besondere
Erhebung von drei Zehntheilen der Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu be-
schließen. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der §§ 531 bis 538 der
Reichs-Civilprozeßordnung und des § 4 Abs. 3 des Reichs-Gerichtskostengesetzes statt.
In der Beschwerdeinstanz findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung,
wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird.
Art. 19. 120.
Die Kosten der Versteigerungsbekanntmachung nach Art. 65 der Subhastationsordnung,
sowie die Gebühren des Ausrufers (Subhastationsordnung Art. 69 Abs. 2) gehören zu den
Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Art. 20. h.
Der Beschlagnahmegläubiger hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskosten.
gesetz § 81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung verbundenen
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu erlegen.
Mehrere Beschlagnahmegläubiger haften für die Berichtigung dieses Vorschusses sammt-
verbindlich.
Art. 21. G2%
Im Vertheilungsverfahren können auf die aus der Masse vorweg zu deckenden Ge-
bühren und Auslagen nach dem Fortgange des Verfahrens Abschlagszahlungen erhoben werden.
Art. 22. (23..
In den Fällen der Art 13, 14 hat der Antragsteller einen Gebührenvorschuß nicht zu
entrichten.
Die Erhebung der entstandenen Gebühren kann jedoch sofort nach der Entscheidung von
der hierin bezeichneten Partei ohne Anrechnung eines derselben anderweitig obliegenden Vor-
schusses erfolgen.
Gleiches gilt von den gemäß Art. 18 Abs. 2 beschlossenen Gebühren.
Art. 23. (24).
Soweit die aus der Masse zu deckenden Gebühren und Auslagen aus dem Baar=
bestande derselben nicht entrichtet werden können, haftet für dieselben der Beschlagnahme-
gläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Vertheilung erledigt wird.