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Die Haftung mehrerer Beschlagnahmegläubiger bemißt sich nach dem Verhältnisse ihrer
Forderungen.
Für die Kosten einer erfolglos gebliebenen Wiederversteigerung, welche wegen eines der
Forderung des Beschlagnahmegläubigers im Range nachstehenden Anspruchs beantragt worden
ist, haftet in den Landestheilen rechts des Rheins der Antragsteller.
Art. 24. 1251.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das Verfahren bei Anträgen auf ge-
richtliche Versteigerung eines Bergwerks, eines Steinbruchs, einer Gräberei oder unbeweg-
licher Kuxe (Subhastationsordnung Art. 182 bis 188) entsprechende Anwendung.
III. Abschnitt.
Sonstige Gegenstände der streitigen Rechtspflege.
A. Bestimmungen für das ganze Königreich.
Art. 25. (26).
In dem Verfahren bei Streitigkeiten über Entschädigung bei Zwangsenteignung kommt
die Beweisgebühr des § 18 des Reichs-Gerichtskostengesetzes auch für die Anordnung einer
neuen Schätzung (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung
Art. 50 Abs. 3) zur Erhebung.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Anordnung einer Sicherheitsleistung (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung
und Konkursordnung Art. 51) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-
Gerichtskostengesetzes erhoben.
Auf das Vertheilungsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung
und Konkursordnung Art. 53) finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über
die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in das unbe-
wegliche Vermögen wegen Geldforderungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berech-
nung der in Art. 10 Ziff. 2 bestimmten Gebühr der Betrag der zu vertheilenden Entschä-
digungssumme zu Grunde gelegt wird.
Gleiches gilt auch für die Gebühren und Auslagen in dem Vertheilungsverfahren nach
Art. 135 des Berggesetzes vom 20. März 1869.
Jedes Verfahren über die in Abs. 2 bezeichneten Anträge gilt für die Gebührenerhebung
als besonderer Rechtsstreit.
Art. 26. (27.
In dem Aufsgebotsverfahren nach Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-
Civilprozebordnung und Konkursordnung werden die in § 44 des Reichs-Gerichtskostengesetzes
bestimmten Gebühren erhoben.