Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

. M 38. 197 
B. Bestimmungen für die Landestheile rechts des Rheins. 
Art. 27. (280. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge von 
Ehegatten auf Erlassung eines Rückkehr= oder Besserungs-Befehles oder einer öffentlichen Auf- 
forderung zur Rückkehr an den anderen Ehetheil (Gesetz zur Ausführung der Reichs Civil- 
prozeßordnung und Konkursordnung Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1) werden drei Zehntheile 
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der Vorschriften in § 10 
desselben Gesetzes erhoben. 
Die Gebühr wird, wenn der gerichtliche Rückkehr= oder Besserungsbefehl oder die 
öffentliche Aufforderung erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechts- 
streites angerechnet. 
Art. 28. 49. 
In dem Verschollenheitsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung Art. 108 ff.) kommen die in § 44 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für 
das Aufgebotsverfahren bestimmten Gebühren zur Erhebung. 
Art. 29. G0). 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel, welche gemäß Art. 132 Abs. 3 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung bei dem Hypothekenamte 
gestellt werden, wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben. 
C. Bestimmungen für diejenigen Landestheile, in denen das preußische 
Landrecht gilt. 
Art. 30. 610. 
Im erbschaftlichen Liquidationsprozesse (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß= 
ordnung und Konkursordnung Art. 155) werden erhoben: 
1) für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages drei Zehntheile der Sätze 
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, 
2) für das Verfahren im Verhandlungstermine fünf Zehntheile jener Sätze. 
Art. 31. (32). 
In dem Verfahren über das Aufgebot liegender Gründe nach Art. 158 bis 160 des 
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung mit §§ 100 
bis 109 des Theil I Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung werden die in § 44 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren erhoben. 
89
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.