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B. Bestimmungen für die Landestheile rechts des Rheins.
Art. 27. (280.
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge von
Ehegatten auf Erlassung eines Rückkehr= oder Besserungs-Befehles oder einer öffentlichen Auf-
forderung zur Rückkehr an den anderen Ehetheil (Gesetz zur Ausführung der Reichs Civil-
prozeßordnung und Konkursordnung Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1) werden drei Zehntheile
der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der Vorschriften in § 10
desselben Gesetzes erhoben.
Die Gebühr wird, wenn der gerichtliche Rückkehr= oder Besserungsbefehl oder die
öffentliche Aufforderung erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechts-
streites angerechnet.
Art. 28. 49.
In dem Verschollenheitsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung
und Konkursordnung Art. 108 ff.) kommen die in § 44 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für
das Aufgebotsverfahren bestimmten Gebühren zur Erhebung.
Art. 29. G0).
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf
Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel, welche gemäß Art. 132 Abs. 3 des Gesetzes zur
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung bei dem Hypothekenamte
gestellt werden, wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
C. Bestimmungen für diejenigen Landestheile, in denen das preußische
Landrecht gilt.
Art. 30. 610.
Im erbschaftlichen Liquidationsprozesse (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeß=
ordnung und Konkursordnung Art. 155) werden erhoben:
1) für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages drei Zehntheile der Sätze
des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes,
2) für das Verfahren im Verhandlungstermine fünf Zehntheile jener Sätze.
Art. 31. (32).
In dem Verfahren über das Aufgebot liegender Gründe nach Art. 158 bis 160 des
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung mit §§ 100
bis 109 des Theil I Tit. 51 der preußischen Gerichtsordnung werden die in § 44 des
Reichs-Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühren erhoben.
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