Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des Art. 48 des gegemwärtigen 
Gesetzes statt. 
Das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ist unzulässig. 
Die Gebühr kann sofort nach dem Beschlusse von der in diesem bezeichneten Partei 
ohne Anrechnung eines derselben etwa obliegenden Vorschusses eingehoben werden. 
Art. 53. 64). 
In dem Verfahren auf weitere Beschwerde erhöht sich die in § 45 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes bestimmte Gebühr um die Hälfte. 
Art. 54. 5). 
Die Auslagen der Gerichte werden bei der Entstehung füllig. 
· Art.55.i.55-0. 
Die Gebühren, welche für die von den fürstlich von Thurn- und Taris'schen Gerichten 
ausgehenden Akte zu entrichten sind, fließen mit einem Viertheile in die Staatskasse, mit 
drei Viertheilen in die Kasse der fürstlich von Thurn= und Taxis'schen Verwaltung. 
I. Titel. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Bestimmungen für das ganze Königreich. 
1) Haudels sachen. 
Art. 56. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister, einschließlich der dieselben begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, werden, soweit nicht reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt ist, fol- 
gende Gebühren erhoben: 
4) bei Eintragungen in Betreff eines Einzelkaufmanns: 
a. 5 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b. 2 Mark für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung; 
2) bei Eintragungen in Betreff der offenen Handelsgesellschaften und der Kommandit- 
gesellschaften: 
a. 10 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b. 5 Mark für jede spätere auf die Nechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung; 
3) bei Eintragungen in Betreff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung: 
a. 20 Mark für die erste Eintragung der Firma, 
b. 10 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesellschaftsvertrage, 
c. 5 Mark für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche 
Eintragung oder Löschung;
	        
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