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4) bei Eintragungen in Betreff der Kommanditgesellschaften auf Aktien und der
Aktiengesellschaften:
. 30 Mark für die erste Eintragung der Firma,
b. 20 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesellschafts-
vertrage,
. 10 Mark für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche
Eintragung oder Löschung.
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Art. 57.
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als auch
in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein
jedes Register der vorgeschriebene Gebührensatz besonders zu erheben.
Art. 58.
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handels-
gesetzbuches mehrere Eintragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder
dieselbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichtes erfolgen, so kommt
nur Eine Gebühr und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung.
Findet jedoch neben der Löschung des Gesammteintrages über eine Firma eine neue
Eintragung derselben Firma in einer anderen Hauptabtheilung des nämlichen Handelsregisters
oder in dem Handelsregister eines anderen Landgerichtsbezirkes statt, so sind sowohl für die
Löschung, als auch für die neue Eintragung die in Art. 56 bestimmten Gebühren je besonders
zu erheben.
Art. 59.
Werden von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurück-
forderung derselben beglaubigte Abschriften zurückbehalten, so kommen hiefür lediglich die ge-
setzlichen Schreibgebühren zur Erhebung.
Art. 60.
Für die Zurückweisung einer unvollständigen, unzulässigen oder unbegründeten Anmeldung
ist die Hälste der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung in Ansatz zu bringen wäre.
Wird eine Anmeldung zurückgenommen, bevor ein gebührenpflichtiger Akt stattgefunden
hat, so kommen zwei Zehntheile jener Gebühr zur Erhebung.
Art. 61.
Für die Verwerfung des Einspruches gegen die in Art. 10, 11, 28 des Gesetzes vom
10. November 1861, die Einführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches betreffend,
erwähnten Verfügungen kommen 5 Mark und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat,
10 Mark zur Erhebung.