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Nr. 4366.
Bekanntmachung, die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze wegen Erhebung
von Reichsstempelabgaben betreffend.
+K. Staatsministerium der Finanzen.
Die in der Nummer 10 des Central-Blattes für das Deutsche Reich vom 4. März 1892
auf Seite 104 veröffentlichte Bekanntmachung des Neichskanzlers vom 1. März 1892 wird
nachstehend im Abdruck zur entsprechenden Wahrnehmung bekannt gegeben.
München, den 12. März 1892.
Dr. rhr. v. Riedel.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Schneider.
Abdruck.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. Mts. den nachstehenden Beschluß
efaßt:
L Die Nummer 19 a der Ausführungsvorschriften A zu dem Gesetze, betreffend die
Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S. 417 und für 1886
S. 32), erhält folgenden weiteren Zusatz:
„Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern
wird dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leist-
ungen in einem ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei
der Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung anzugeben, welcher Theil von jenem
Betrage auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen,
in welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht statt-
findet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintrittskarte 2c.)
zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielaus=
weise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als der Werth der Gewinne.
Wird die Angabe von dem Unternehmer überall nicht oder nicht in befriedigender
Weise gemacht, so steht es der Stenerbehörde frei, den auf die Loose oder Spiel-
einlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.“
Berlin, den 1. März 1892.
Der Reichskanzler-
In Vertretung: Frhr. von Maltzahn.