Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Artt. 76. 
Außerdem kommen für jedes Jahr von den Einkünften aus dem Vormundschaftsvermögen 
weitere zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Dabei werden statt besonderer Berechnung die jährlichen Einkünfte zu drei vom Hundert 
des Vormundschaftsvermögens unter Abzug der Schulden angenommen. Uebersteigen dieselben 
nicht den Betrag von 30 Mark, so bleibt die Gebühr außer Ansatz. 
Art. 77. 
Die in Art. 74 Abs. 1 bestimmte Gebühr kann sofort nach Bestellung der Vormund- 
schaft erhoben werden. 
Die vom Gesammtwerthe des Vormundschaftsvermögens zu erhebenden Gebühren (Art.75) 
werden bei Beendigung der Vormundschaft, die Gebühren des Art. 76 aber bei der Rechnungs- 
stellung und, wenn Rechnungen nicht gestellt werden, am Schlusse der Vormundschaft sällig. 
Art. 78. 
Insoweit bei minderjährigen Pflegebefohlenen die in Art. 76 bestimmten Gebühren nach dem 
Ermessen des Vormundschaftsgerichtes nicht aus den nach Bestreitung des Unterhaltes und der 
Erziehung etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, bleiben dieselben bis 
zur Erreichung der Großjährigkeit oder früheren Beendigung der Vormundschaft gestundet. 
Art. 79. 
Erstreckt sich eine Vormundschaft über mehrere Mündel, so sind die Gebühren nach 
Art. 74, 75, 76 für jeden derselben besonders zu berechnen. 
Art. 80. 
Für die gerichtliche Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vater- 
schaft und die Alimentation des Mündels wird eine besondere Gebühr nicht erhoben. 
Art. 81. 
Ebenso kommen für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen und Abschriften 
in Vormundschaftssachen Schreibgebühren nicht in Ansatz. 
Art. 82. 
Die Bestimmungen über die Gebühren in Vormundschaftssachen finden auch auf alle 
übrigen Arten von Pflegschaften entsprechende Anwendung. 
2) Verlasseuschaften. 
Art. 83. 
Für die gerichtliche Auseinandersetzung einer Verlassenschaft werden sechs Zehntheile, 
im Falle der Betheiligung minderjähriger Erben drei Zehntheile der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Erstreckt sich die Thätigkeit des Gerichtes nicht auf die Auseinandersetzung der Verlassen- 
schaft, so kommt für gerichtliche Handlungen, welche 
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