Art. 137. (135).
Verhandlungen, welche blos den Vollzug, die Vervollständigung oder Vollendung bereits
bewertheter Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben, sind nur mit der Gebühr von 1 Mark
zu belegen, wenn sie eine Aenderung in Bezug auf die betheiligten Personen, auf den Gegen-
stand des Rechtsgeschäfts oder die Gegenstandssumme nicht enthalten.
Außerdem unterliegen sie der Gebühr wie ein selbständiges Rechtsgeschäft gleichen Inhalts.
Art. 138. (130).
Wird in einem der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegenden Vertrage, welcher die
Uebertragung des Eigenthums an unbeweglichen Sachen oder gleichgeachteten Rechten zum
Gegenstande hat und in welchem das Recht zur Abgabe der Erklärung, für einen Dritten
erworben zu haben, vorbehalten ist, unmittelbar nach der Unterschrift ausdrücklich erklärt,
daß und für welchen Dritten erworben wurde, und binnen einer Woche die zustimmende
Erklärung des Dritten in einer öffentlichen Urkunde dem amtirenden Notar erbracht, so
werden außer der verhältnißmäßigen Gebühr für den Vertrag nur die außerdem noch tref-
fenden fixen Gebühren geschuldet.
Wird jedoch diese Erklärung erst nach Ablauf obiger Frist beigebracht, so ist in Be-
zug auf die Gebühren eine weitere Uebertragung auf den Dritten als gegeben anzunehmen
und hiefür gleichfalls die verhältnißmäßige Gebühr zu entrichten.
Wird in einem der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegenden Vertrage, durch welchen
mehrere Personen gemeinschaftlich das Eigenthum an unbeweglichen Sachen oder gleichgeachteten
Rechten erwerben, von den Erwerbern der Vorbehalt gemacht, die erworbenen Gegenstände
unter sich zu theilen, so unterliegt der Vertrag, durch welchen lediglich diese Vertheilung
vorgenommen wird, nur einer Gebühr von 1 Mark, falls derselbe binnen einer Woche ab-
geschlossen wird.
Art. 139. (13).
Für die einfache und unbedingte Wiederauflösung eines Vertrages, welcher innerhalb
eines Monats nach Abschluß des aufzulösenden Vertrages beurkundet wird, ist nur die Ge-
bühr von 1 Mark zu entrichten.
dach Ablauf obiger Frist ist die Vertragsauflösung als neuer Vertrag zu bewerthen.
Art. 140. (188.
Wird ein Vertrag wegen eines Formfehlers durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig
erklärt, und in Folge dessen eine neue Urkunde errichtet, so unterliegt die Letztere nur der
Gebühr von 1 Mark, wenn sie keine Aenderung in Bezug auf die kontrahirenden Personen,
auf den Gegenstand des Vertrages oder dessen Werth enthält.
Eine Rückerstattung der Gebühr für den vorausgegangenen Vertrag findet nicht statt.