Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 38. 523 
Gebühr berechnet, sondern es erhöht sich in diesem Falle nur der Uebernahmspreis um den 
Werth des einjährigen Bezuges im fünffachen Betrage. 
Art. 148. (#40). 
Bei Berechnung der Gebühr nach der Gegenstandssumme werden, vorbehaltlich der Be- 
stimmung in Art. 125, die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht in Abzug gebracht. 
Art. 149. . 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, der die Thätigkeit 
des Notars veraulaßt hat. Ist dieselbe von Mehreren veranlaßt worden, so haften diese 
dem Staate gegenüber sammtverbindlich. 
Vereinbarungen über die Tragung der Gebühren sind nur für die Betheiligten wirksam. 
Art. 150. (143). 
Hat bei Verträgen der eine Theil der Kontrahenten auf persönliche Gebührenbesreiung 
Anspruch, so wird 
4) für einseitige Verträge, durch welche nur für diesen Theil Verpflichtungen be- 
gründet werden, keine Gebühr, 
2) für zweiseitige Verträge die Hälfte der Gebühr erhoben. 
Art. 151. 49). 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1) für die Korrespondenzen der Notare, insbesondere die von ihnen erstatteten Be- 
richte, für Mittheilungsschreiben mit oder ohne Antragstellung und Zustellungs- 
aufträge, sowie für Anzeigen und Bekanntmachungen; 
2) für Notariatsurkunden über Bürgschaften, Verpfändungen oder hypothekarische 
Kautionen, welche ausschließlich die Sicherung von Forderungen des Staates 
bezwecken, sowie über die Kautionen der Hypothekenbewahrer in der Pfalz und 
über Verzichtserklärungen der Ehefrauen kautionspflichtiger Beamten; 
3) für die von Militärpersonen bei der Mobilmachung errichteten oder hinterlegten 
einseitigen oder wechselseitigen Testamente, sowie für deren Zurücknahme oder 
Verkündung. 
Art. 152. (150). 
Zuwiderhandlungen der Notare gegen die Vollzugsvorschriften zu gegemwärtigem Gesetze 
sind mit Ordnungsstrafen, bei fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten aber disziplinär 
nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beahnden. 
Arrt. 153. (1510. 
Gegen den Ansatz oder die Nachforderung von Gebühren steht dem Zahlungspflichtigen 
das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landgericht nach Maßgabe der Bestimmungen in 
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