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Vorstehende Gebühren werden im Falle der Abweisung des Gesuches nur zur Hälfte
und, wenn dasselbe noch vor Erlaß der Entscheidung zurückgenommen wird, zu zwei Zehn-
theilen erhoben.
. Art. 186. (184.
Für die von Amtswegen zu ertheilenden Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge
werden auch in Parteisachen keine besonderen Gebühren erhoben.
Wird jedoch auf Verlangen einer Partei eine weitere Ausfertigung, eine beglaubigte
Abschrift oder ein beglaubigter Auszug ertheilt, so ist hiefür die Beglaubigungsgebühr
(Art. 165 Ziff. 3) und außerdem noch eine Schreibgebühr von 10 Pfennig für jede an-
gefangene Seite zu entrichten.
Einfache Abschriften unterliegen lediglich der in Abs. 2 bestimmten Schreibgebühr.
Bei Duplikaten und weiteren Ausfertigungen von rentamtlichen Steuerkatasterextrakten,
sowie bei Auszügen aus den rentamtlichen Grundbüchern ist für das erste Blatt eine Ge-
bühr von 50 Pfennig und für jede folgende angefangene Seite die einfache Schreibgebühr
von 10 Pfennig zu entrichten.
Die Gebührensätze für Abschriften oder Auszüge, deren Fertigung besondere paläogra-
phische oder Sprachkenntnisse erfordert, bestimmt die Staatsregierung.
Hinsichtlich der Schreibgebühren für Duplikate von Militärpapieren und des Bezuges
dieser Gebühren bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
Art. 187. (185). ·
So oft in einem rentamtlichen Steuerkataster oder Grundbuche oder in einem bezirks—
bergamtlichen Buche Besitzobjekle ganz oder theilweise an einer Stelle ab= und an einer
anderen zugeschrieben werden müssen, ist eine Umschreibgebühr von 20 Pfennig für jedes
Besitzobjekt (Plannummer) zu entrichten.
Die gleiche Gebühr wird für jede einfache Namensumschreibung in den rentamtlichen
Steuerkatastern oder Grundbüchern oder bezirksbergamtlichen Büchern erhoben.
Berechnen sich die vorbezeichneten Gebühren aus ein und demselben Besitzveränderungs-
akt im Ganzen auf mehr als 5 Mark, so ist von dem Mehrbetrage nur die Hälfte zu
entrichten.
Die Zahlung der Umschreibgebühren obliegt dem neuen Erwerber.
Art. 188. (180..
Bei den einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden werden die in
Art. 165 und 175 Ziff. 3 bezeichneten Gebühren nur zur Hälfte erhoben.
Die nähere Bezeichnung der Angelegenheiten, in welchen bei den genannten Gemeindebehörden
die in Arl. 165 bezeichneten Gebühren zur Erhebung gelangen, bleibt Königlicher Verordnung
vorbehalten.