Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

38. 541 
Art. 227. (G225 
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des 
Aerars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschristsmäßige Aufnahme der Versteigerungs- 
urkunde zu kontroliren. 
Art. 228. 220). 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise. 
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Ertheilung anzunehmen, wenn nicht 
binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zu- 
schlages nachgewiesen wird. 
Art. 229. 227). 
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die 
Versteigerung ausgeführt wurde. 
Hat derselbe hiebei im Auftrage eines Anderen gehandelt, so haften beide für die Ent- 
richtung der Gebühr sammtverbindlich. 
Art. 230. (228). 
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer 
1) die in Art. 225 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder 
2) die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungsurkunde 
(Art. 226) unterläßt, oder 
3) bezüglich der Versagung des Zuschlages (Art. 228 Abs. 2) wissentlich falsche An- 
gaben macht. 
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage 
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt. 
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe 
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen 
Im Falle des Art. 229 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauftragten 
zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten. 
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können 
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nuur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein. 
IV. Titel. 
Gnittungen. 
Art. 231. (229). 
Die Besoldungs-, Pensions= und alle übrigen Quittungen und Bescheinigungen über 
Zahlungen und Naturalvergütungen, welche aus Hos-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder 
andern öffentlichen Kassen geleistet werden, unterliegen der verhältnißmäßigen Gebühr. 
Dieselbe ist von dem Ouittungsaussteller zu tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.