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Art. 227. (G225
Die Rentämter können zu jeder öffentlichen Mobiliarversteigerung einen Vertreter des
Aerars abordnen, welcher ermächtigt ist, die vorschristsmäßige Aufnahme der Versteigerungs-
urkunde zu kontroliren.
Art. 228. 220).
Die Berechnung der Gebühr erfolgt aus der Summe der Zuschlagspreise.
Soweit der Zuschlag vorbehalten wurde, ist dessen Ertheilung anzunehmen, wenn nicht
binnen längstens zwei Wochen nach Beendigung der Versteigerung die Versagung des Zu-
schlages nachgewiesen wird.
Art. 229. 227).
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr obliegt demjenigen, unter dessen Leitung die
Versteigerung ausgeführt wurde.
Hat derselbe hiebei im Auftrage eines Anderen gehandelt, so haften beide für die Ent-
richtung der Gebühr sammtverbindlich.
Art. 230. (228).
Einer Hinterziehung der Gebühr macht sich schuldig, wer
1) die in Art. 225 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder
2) die vorschriftsmäßige Aufnahme oder rechtzeitige Vorlage der Versteigerungsurkunde
(Art. 226) unterläßt, oder
3) bezüglich der Versagung des Zuschlages (Art. 228 Abs. 2) wissentlich falsche An-
gaben macht.
Die Hinterziehung wird mit einer Geldstrafe geahndet, welche dem zehnfachen Betrage
der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, mindestens aber 30 Mark beträgt.
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Gebühr nicht ermitteln, so ist auf Geldstrafe
von 30 bis 1000 Mark zu erkennen
Im Falle des Art. 229 Abs. 2 haftet der Auftraggeber für die von dem Beauftragten
zu entrichtende Geldstrafe nebst Kosten.
Ist jedoch anzunehmen, daß eine Gebührenhinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nuur Ordnungsstrafe bis zu 30 Mark ein.
IV. Titel.
Gnittungen.
Art. 231. (229).
Die Besoldungs-, Pensions= und alle übrigen Quittungen und Bescheinigungen über
Zahlungen und Naturalvergütungen, welche aus Hos-, Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder
andern öffentlichen Kassen geleistet werden, unterliegen der verhältnißmäßigen Gebühr.
Dieselbe ist von dem Ouittungsaussteller zu tragen.