544
25) über Beträge, welche von Privaten einbezahlt und nur durch Vermittelung der
in Art. 231 erwähnten Kassen an die Berechtigten hinausvergütet werden;
26) über Beträge, welche vorbehaltlich des Rückgriffes an den Pflichtigen aus der
Staatskasse vorgeschossen werden;
27) über den Rückempfang von Kautionen;
28) über Zinszahlungen und Kapitalsrückzahlungen aus öffentlichen Sparkassen;
29) über Appanagen der Mitglieder des Königlichen Hauses sowie über die denselben
nach Art. VII des Gesetzes über die Festsetzung einer permanenten Civilliste vom
1. Juli 1834 gebührenden sonstigen Bezüge aus der Staatskasse.
Art. 236. (231.
Wer in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen, gegen eine Zahlung von 20 Mark
oder darüber mehrere, auf Beträge unter 20 Mark lautende Quittungen ausstellt, unterliegt
einer Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Gebühr gleichkommt,
mindestens aber 10 Mark beträgt.
V. Titel.
Versicherungsverträge.
Art. 237. 211.
Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über Lebens= und Leibrentenversicherungen
unterliegen, soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte oder staatsangehörige Personen beziehen,
einer Gebühr zu 2 vom Tausend der versicherten Summe.
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so beträgt die Gebühr für
jedes Jahr oder den Bruchtheil eines solchen ein Zehntheil der Gebühr für eine Versicherung
auf Lebenszeit von derselben Höhe, jedoch nicht mehr als 2 vom Tausend der versicherten
Summe. .
Bei Rentenversicherungen ist der Kaufpreis, in Ermangelung eines solchen aber der
zehnfache Betrag der Rente als Versicherungssumme anzunehmen.
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine Aenderung der Bestim-
mungen des ursprünglichen Vertrages vorgenommen, so wird die für die frühere Urkunde
nachweislich entrichtete Gebühr an der Gebühr für die neue Urkunde angerechnet.
Art. 238 (2#5).
Feuerversicherungsverträge unterliegen, soferne sie sich auf in Bayern befindliche Gegen-
stände oder bayerische Schiffe beziehen, für jedes Jahr der Versicherungsdauer einer Gebühr
zu ½0 vom Tausend der versicherten Summe. Hiebei kommen Bruchtheile eines Jahres
in der Weise in Betracht, daß für jedes angefangene halbe Jahr die Hälfte der Gebühr
zu entrichten ist.