Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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IX. Abtheilung. 
GSchlußbestimmungen. 
Art. 268. (275). 
Das Forstgesetz vom 28. März 1852 erleidet nachstehende Aenderungen: 
1) Art. 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Für Werths= und Schadensersatz, sowie für Auslagen haften sie sammt- 
verbindlich.“ 
2) In Art. 67 ist der zweite Satz: 
„das Kostenregulativ ist im Verordnungswege zu erlassen.“ 
zu streichen. 
Art. 269. (76). 
Das revidirte Forststrafgesetz für die Pfalz erleidet nachstehende Aenderungen: 
1) Die Art. 4, 12 Abs. 4 nebst dem als Beilage ! angefügten Kostenregulativ, 
Art. 60 Abs. 1, Art. 92 nebst allen dazu gehörigen Formularien sind aufgehoben. 
2) Der erste Satz des Art. 8 erhält folgende Fassung: 
„Wird ein Forstfrevel durch das Zusammenwirken mehrerer Personen 
verübt, so wird die Strafe gegen jede derselben ausgesprochen; für Entschädi- 
gung und Auslagen sind sie solidarisch verbunden."“ 
3) In Art. 17 Zeile 2 sind die Worte: 
„und Kosten“ 
zu streichen. 
4) Art. 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Der etwaige Ueberschuß des Erlöses aus den sequestrirten Gegenständen 
wird dem Eigenthümer zurückgegeben oder, salls er unbekannt bleibt, nach Ver- 
lauf eines Jahres vom Tage der Versteigerung an gerechnet zur Staatskasse 
eingezogen." 
5) An Stelle der Art. 77 bis 90 treten die Art. 172, 173, 175, 176 des Forst- 
gesetzes vom 28. März 1852. 
In Art. 173 ist zwischen Abs. 2 und 4 folgender Abs. 3 einzuschalten: 
„Art und Umfang der den Gemeindeeinnehmern bei der Einziehung ob- 
liegenden Thätigkeit regelt die Staatsregierung.“
	        
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