Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der in Art. 272 erwähnten Gesetze und Verordnungen bemißt sich nach den bisherigen 
Vorschriften. 
Bei Hinterziehungen kommen hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege die Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
Die in Art. 10 Ziff. 29, 30 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines 
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend, enthaltenen 
Vorschriften über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidung von Be— 
schwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852 
und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänder- 
ungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete der 
nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der innern, dann der Polizei= und Finanzverwaltung treten 
nicht in Wirksamkeit. 
Art. 276. (281. 
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren 
auf eines der in Art. 272 aufgehobenen Gesetze verwiesen, so kommen statt der bisherigen 
Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes in Anwendung.
	        
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