etz und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
s 39.
„Müuchen, den 19. Juli 1892.
Inhal t14
Bekanntmachung vom 18. Juli 1892, die Durchfuhr von lebendem Nindvieh aus Oesterreich- lingarn bereffend.
Nr. 11605.
Bekanntmachung, die Durchfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn betreffend.
+K. Staatsministerium des Innern.
Der Bundesrath hat unter'm 7. Juli l. Is. in Abänderung des Beschlusses vom
27. Juni 1879 (§ 396 der Protokolle) beschlossen, die Durchfuhr von lebendem Nindvieh
aus Oesterreich-Ungarn unter Vorbehalt der Anwendung der Kontrolbestimmungen, welche in
dem Viehseuchen-Uebereinkommen enthalten sind, und unter der Bedingung zu gestatten, daß
die Sendungen nur auf Eisenbahnen und ohne unnöthigen Aufenthalt durch das deutsche
Gebiet geleitet werden.
Zur Ausführung dieses Bundesrathsbeschlusses wird in Abänderung der §8§ 1 und 4
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1887 — Ges.= und Verordn.-Bl. S. 13 u. ff. —
Folgendes bestimmt:
1. Die Durchfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn ist auf Eisenbahnen
über die Grenzeingangsstellen Passau, Simbach, Salzburg, Kufstein und Lindau gestattet.
2. Von denjenigen, welche Rindviehtransporte über die genaunten Stationen durch-
führen wollen, sind für die einzelnen Rindviehstücke Ursprungszeugnisse (Einzelpässe) beizubringen,
welche von der Ortsbehörde des Herkunftsortes ausgestellt und mit der Bescheinigung eines
97