Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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f) Gebäude zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vorricht- 
ungen und vorherrschend hölzernem Triebwerke und eisernen gangbaren Zeugen; 
g) Gebäude zu Niederlagen von brennbaren Stoffen in mehr gelockertem und des- 
halb leichter entzündlichem Zustande'); 
h)) Gebäude, in welchen nur zeitweilig theatralische Vorstellungen gegeben werden. 
Zu der vierten Abtheilung gehören: 
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen leichter entzündbarer Flüssigkeiten 
und Stoffe; 
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zustande 
bei vorherrschend hölzernen Hülfsmaschinen und gangbaren Zeugen; 
c) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande 
bei vorherrschend eisernen Hülfsmaschinen und eisernen gangbaren 
Zeugen; . " 
d) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, Schleifereien und 
dergleichen mit vorherrschend eisernen Triebwerken und gangbaren 
Zeugen; 
e.) Gebäude zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vorricht- 
ungen und vorherrschend hölzernen Triebwerken und dergleichen gang- 
baren Zeugen; 
f) Gebäude zu Magazinen und Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe und 
Fabrikate, ausschließlich der explodirbaren Stoffe; 
) Gebäude zu Scheunen= und Futterräumen bestimmt, mit nicht massiv abgeschiedenen 
Ställen *); 
h) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst directer Ofen- 
heizung oder Heizung mit erwärmter Luft, bei nicht leichter Entzündbarkeit 
des Stoffes, ingleichen Darren aus nicht völlig unverbrennbarem Materiale bestehend, 
sowie Rauchdarren. 
In die fünfte Abtheilung werden eingereiht: 
a) Gebäude zur Fabrikation von Lack= und Firniß farben, Druckerschwärze, wenn die 
Hülfsmaschinen vorherrschend hölzern sind, ingleichen Pechhütten; 
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande, 
bei vorherrschend hölzernen Hülfsmaschinen und hölzernen gangbaren 
Zeugen; 
  
*) Anmerkung. Ausgenommen hiervon sind die im Isten Abschnitte 2te Abtheilung näher bezeichneten 
Gebäude landwirthschaftlicher Gehöfte. 
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