Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.K 40. 565 
erstattende Anzeige an das k. statistische Bureau wird auf Abs. 1 der Vollzugs-Bestimmungen 
vom 1. Februar 1877 zu den Bestimmungen über die Statistik der Dampfkesselexplosionen 
(Min.-A.-Bl. 1877 S. 47/54) verwiesen. 
Auschließend ist noch zu bemerken: 
1. Die Ueberwachung des Betriebes der Dampfkessel und Dampfgefäße ist allerdings 
zunächst Sache der amtlichen Prüfungskommissäre und der Revisionsvereine. Daneben haben 
jedoch auch die Orts= und Distriktspolizeibehörden, sowie die Fabriken= und Gewerbeinspektoren 
zu dieser Ueberwachung mitzuwirken und insbesondere die ordnungsmäßige Aufbewahrung und 
Führung der Revisionsbücher zu kontroliren. Die Distriktspolizeibehörden haben sich auf 
diesem Wege zeitweise auch davon zu überzeugen, ob die Bestimmungen der K. Allerh. Ver- 
ordnung vom 28. Juni 1892 über die Roevisionstermine für Dampfkessel und Dampfgefäße 
Seitens der zur Revision berufenen technischen Organe beobachtet werden, und sind allenfalls 
sestgestellte Unterlassungen dem k. Staatsministerium des Innern zu berichten. 
2. Im Interesse der Betheiligten sind alle auf den Vollzug der genannten K. Allerh. 
Verordnung bezüglichen Angelegenheiten thunlichst zu beschleunigen. 
3. Die Distriktspolizeibehörden werden angewiesen, die Dampfkessel= und Dampfgefäße- 
Besitzer auf die für dieselben wichtigsten neuen Bestimmungen der K. Allerh. Verordnung vom 
28. Juni 1892, insbesondere in den §§ 15, 17—19, 20—25, 37—40, und der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890, insbesondere in den §§ 10, 11, 16 mit 20, 
in geeigneter Weise aufmerksam zu machen, wobei in letzterer Beziehung auf die Ministerial- 
Entschließung vom 1. November 1891 Nr. 16707 (Min.-A.-Bl. S. 373) hingewiesen wird. 
4. Die zum Vollzuge der neuen Bestimmungen erforderlichen Formulare, insbesondere 
die nach Anweisung des k. Staatsministeriums des Innern gefertigten Revisionsbücher sind 
in der Ernst Stahl'schen Buchdruckerei, Besitzer Josef Zaubzer, München Rumfordstrasse 1, 
erhältlich. Den Betheiligten ist es jedoch selbstverständlich anheimgegeben, auch anderweitig 
den Bedarf an Formularen zu decken. 
5. Durch die K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892 und die gegenwärtige 
Bekanntmachung sind die Ministerial-Bekanntmachungen vom 5. August 1872 (Neg.-Bl. 
S. 1961), 12. Dezember 1875 (Ges.= u V.-O.-Bl. S. 792), 12. August und 23. Oktober 
1876 (Min-A.-Bl. S. 329 u. 423) und 20. Jannar 1889 (Min.-A.-Bl. S. 26) ersetzt, 
bezw. gegenstandslos geworden. 
München, den 17. Juli 1892. 
Erhr. u. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
An dessen Statt: 
Ministerialrath Kopplstätter.
	        
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