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erstattende Anzeige an das k. statistische Bureau wird auf Abs. 1 der Vollzugs-Bestimmungen
vom 1. Februar 1877 zu den Bestimmungen über die Statistik der Dampfkesselexplosionen
(Min.-A.-Bl. 1877 S. 47/54) verwiesen.
Auschließend ist noch zu bemerken:
1. Die Ueberwachung des Betriebes der Dampfkessel und Dampfgefäße ist allerdings
zunächst Sache der amtlichen Prüfungskommissäre und der Revisionsvereine. Daneben haben
jedoch auch die Orts= und Distriktspolizeibehörden, sowie die Fabriken= und Gewerbeinspektoren
zu dieser Ueberwachung mitzuwirken und insbesondere die ordnungsmäßige Aufbewahrung und
Führung der Revisionsbücher zu kontroliren. Die Distriktspolizeibehörden haben sich auf
diesem Wege zeitweise auch davon zu überzeugen, ob die Bestimmungen der K. Allerh. Ver-
ordnung vom 28. Juni 1892 über die Roevisionstermine für Dampfkessel und Dampfgefäße
Seitens der zur Revision berufenen technischen Organe beobachtet werden, und sind allenfalls
sestgestellte Unterlassungen dem k. Staatsministerium des Innern zu berichten.
2. Im Interesse der Betheiligten sind alle auf den Vollzug der genannten K. Allerh.
Verordnung bezüglichen Angelegenheiten thunlichst zu beschleunigen.
3. Die Distriktspolizeibehörden werden angewiesen, die Dampfkessel= und Dampfgefäße-
Besitzer auf die für dieselben wichtigsten neuen Bestimmungen der K. Allerh. Verordnung vom
28. Juni 1892, insbesondere in den §§ 15, 17—19, 20—25, 37—40, und der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890, insbesondere in den §§ 10, 11, 16 mit 20,
in geeigneter Weise aufmerksam zu machen, wobei in letzterer Beziehung auf die Ministerial-
Entschließung vom 1. November 1891 Nr. 16707 (Min.-A.-Bl. S. 373) hingewiesen wird.
4. Die zum Vollzuge der neuen Bestimmungen erforderlichen Formulare, insbesondere
die nach Anweisung des k. Staatsministeriums des Innern gefertigten Revisionsbücher sind
in der Ernst Stahl'schen Buchdruckerei, Besitzer Josef Zaubzer, München Rumfordstrasse 1,
erhältlich. Den Betheiligten ist es jedoch selbstverständlich anheimgegeben, auch anderweitig
den Bedarf an Formularen zu decken.
5. Durch die K. Allerh. Verordnung vom 28. Juni 1892 und die gegenwärtige
Bekanntmachung sind die Ministerial-Bekanntmachungen vom 5. August 1872 (Neg.-Bl.
S. 1961), 12. Dezember 1875 (Ges.= u V.-O.-Bl. S. 792), 12. August und 23. Oktober
1876 (Min-A.-Bl. S. 329 u. 423) und 20. Jannar 1889 (Min.-A.-Bl. S. 26) ersetzt,
bezw. gegenstandslos geworden.
München, den 17. Juli 1892.
Erhr. u. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
An dessen Statt:
Ministerialrath Kopplstätter.