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Die Führer von Wagen, mit welchen zur Verschiffung bestimmte Güter angefahren
werden, haben sich, soferne diese Güter nicht auf Lagerplätze verbracht werden, auf Ver-
langen des Hafenmeisters darüber auszuweisen, daß ein Schiff zur Aufnahme der Güter
bereit liegt.
Das Abladen von Gütern an einer anderen, als der vom Hafenmeister bezeichneten
Stelle, ist untersagt.
5. Benützung des Hafens für den Floßverkehr.
§5 13.
Das Einwerfen von Floßholzstämmen in das Hafenbecken darf nur an bestimmten Stellen
und nur mit ausdrücklicher Erlanbniß und nach Anordnung des Hafenmeisters geschehen.
Schwere, sowie gekrümmte Eichen und andere Hartholzstämme dürfen nur mittels
Krahnens in das Hafenbecken gebracht werden.
§5 14.
Das Spannen und Umbinden der Flöße im Hafenbecken hat an dem vom Hafenmeister
bestimmten Platze zu erfolgen; für diese Vornahmen kann erforderlichen Falles im Interesse
eines geregelten Verkehrs eine bestimmte Zeit festgesetzt werden.
Keinesfalls darf hierdurch der Schiffsverkehr gestört und es muß insbesondere die Quai-
mauer für das Anlegen der Schiffe, ebenso die Floßholzausschleife für das Länden der
Böden stets freigehalten werden.
15.
Das Ausschleifen des Floßholzes aus dem Wasser, sowie dessen Umschlag auf Eisen-
bahnwagen oder Fuhrwerke darf nur mit Erlaubniß des Hafenmeisters auf den hiezu ange-
wiesenen Plätzen geschehen und muß, wenn einmal begonnen, ohne Unterbrechung beendet werden.
Das Aueschleifen des Holzes an der Quaimuschel ist verboten.
6. Ausfahrt der Schiffe und Flöße.
§ 16.
Vor der Ausfahrt aus dem Hafen hat der Schiffer oder Flößer sich unter Angabe
der Menge und Gattung seiner Ladung oder der Bestandtheile seines Floßes und der etwaigen
Oberlast unter Vorzeigung der Begleitpapiere beim Hafenmeister zu melden, welcher, sobald
er sich von der vorherigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten hinsichtlich der Zollbehandlung,
der Gebühren u. s. w. überzeugt hat, die Erlanbniß zur Ausfahrt und die erforderliche An-
weisung für dieselbe ertheilt.