Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

817. 
Die Ausfahrt muß alsbald nach erhaltener Erlaubniß geschehen; der Schiffer hat sich 
hiebei zu überzeugen, daß die Ausfahrt frei ist. 
Das Anhalten mit Schiffen und Flößen in dem für die Ausfahrt bestimmten Fahrweg 
ist untersagt. 
7. Arbeitszeit im Hafen und seinen Zugehörungen. 
818. 
Nach eingetretener Dunkelheit sind die Arbeiten im Hafen und die Ein- und Ausfahrt 
der Schiffe und Flöße einzustellen. 
Bei denjenigen Arbeiten, welche die Schiffer in ihren Schiffen oder auf ihren Flößen 
selbst vornehmen, findet eine Zeitbeschränkung nicht statt. 
An Sonn= und Feiertagen hat das Ladegeschäft im Hafen zu ruhen, dringende Fälle 
ausgenommen, für welche die Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen ist. 
III. Verkehr zwischen Bahnhos und Hafen. 
§ 19. 
Der Bahnverkehr zwischen Bahnhof und Hafen findet zu den jeweils sahrordnungs- 
gemäß festgesetzten Zeiten statt. 
Für Abgabe und Benützung der Wagen sowie ihre Verbringung von und nach dem 
Hafen werden besondere Bestimmungen erlassen werden. 
8 20. 
Das Entladen der Bahnwagen von der in den Hafen übergehenden Ladung muß, 
sobald die Wagen in dem Abladegeleise aufgestellt sind, beginnen und unausgesetzt vor sich 
gehen. 
Vor dem Einpollern der Langholzstämme müssen die erforderlichen Vorkehrungen gegen 
das Abtreiben der Stämme im Hafenbecken getroffen sein. 
821. 
Vorbehaltlich einer zulässigen Verlängerung durch den Hafenmeister wird für die Ent- 
ladung von einem Paare auf den Abladegeleisen bereitgestellter Langholzwagen in das Hafen- 
becken eine Frist von 1 Stunde, für das Abladen des Holzes vom Bahnwagen auf die 
Lagerplätze von 2 Stunden, für das Abladen mittels Krahnen von 4 Stunden festgesetzt. 
IV Ueberwinterung von Elohholz. 
§ 22. 
Flöße können, soweit es der verfügbare Raum gestattet, auf Wag und Gesahr des 
Eigenthümers nach Maßgabe der von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen im Hafen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.