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überwintern, jedoch ist das Versperren der Hafen-Ein= und Ausfahrt durch Ausstellung der
Flöße, ebenso das Doppeliren (Aufeinanderschlagen) der zu überwinternden Flöße untersagt.
Bei Eintritt von Hochwasser haben die Flößer dafür zu sorgen, daß ihre Flöße an
den hiezu bestimmten Vorrichtungen befestigt werden; dieselben haben sich daher mit den
hiezu nöthigen Ausrüstungsgegenständen zu versehen. Sollten die Flößer dieser Vorschrift
nicht genügen, so ist die Hafenbehörde berechtigt, die Versicherung der Flöße auf Kosten der
Flößer vorzunehmen.
Das Ueberwintern von Schiffen im neuen Hafenbecken ist nicht gestattet und bleibt auf
den alten Hafen beschränkt.
823.
Die Bewachung der zu überwinternden Flöße ist Sache ihrer Eigenthümer.
V. Sonstige Gestimmungen.
824.
Für jede Beschädigung an Pflasterungen, Böschungen, Quaimanern und den übrigen
zum Hafen gehörigen Anlagen in Folge ordnungswidriger Benützung derselben, bleibt, un-
beschadet der etwa veranlaßten Strafeinschreitung, derjenige, welcher den Schaden verursacht
hat, bezw. der Schiffs= oder Floßeigenthümer neben und mit seinen Leuten solidarisch
haftbar.
Jede Vernnreinigung der Hafenanlagen, sowie das Abladen oder Niederlegen von
Schutt, Unrath, Kehricht und Abfällen jeder Art auf dem Hasengebiete ist verboten.
§525.
Der Zutritt zum Hafengebiete, einschließlich der Lände= und Lagerplätze, Schienen-
geleise und des Bahndammes daselbst, ist allen Personen verboten, welche nicht in Folge
ihres Dienstes oder Geschäftes daselbst zu thun oder besondere Erlaubniß zum Zutritt
erhalten haben.
Dagegen ist die Benützung des öffentlichen Weges zwischen der Mainbrücke und dem
bei der Floßausschleise abzweigenden Hamsbachwege, sowie der Zutritt zu dem auf dem
Ländeplatze oberhalb der Brücke befindlichen Brunnen, ferner die Benützung der Floßausschleife
zum Pferdeschwemmen gestattet.
Personen, welchen nach Vorstehendem der Zutritt zum Hafengebiet gestattet ist, bleibt
das Ueberschreiten der Schienengeleise während der Rangirbewegungen unbedingt und außer-
dem an anderen, als an den Uebergangsstellen, verboten.
§26.
Fuhrleute, welche im Hafengebiete Ladung einnehmen oder abladen, haben ihre Wagen
so aufzustellen, daß sie den Hafenverkehr nicht stören.