Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M. 41. 575 
überwintern, jedoch ist das Versperren der Hafen-Ein= und Ausfahrt durch Ausstellung der 
Flöße, ebenso das Doppeliren (Aufeinanderschlagen) der zu überwinternden Flöße untersagt. 
Bei Eintritt von Hochwasser haben die Flößer dafür zu sorgen, daß ihre Flöße an 
den hiezu bestimmten Vorrichtungen befestigt werden; dieselben haben sich daher mit den 
hiezu nöthigen Ausrüstungsgegenständen zu versehen. Sollten die Flößer dieser Vorschrift 
nicht genügen, so ist die Hafenbehörde berechtigt, die Versicherung der Flöße auf Kosten der 
Flößer vorzunehmen. 
Das Ueberwintern von Schiffen im neuen Hafenbecken ist nicht gestattet und bleibt auf 
den alten Hafen beschränkt. 
823. 
Die Bewachung der zu überwinternden Flöße ist Sache ihrer Eigenthümer. 
V. Sonstige Gestimmungen. 
824. 
Für jede Beschädigung an Pflasterungen, Böschungen, Quaimanern und den übrigen 
zum Hafen gehörigen Anlagen in Folge ordnungswidriger Benützung derselben, bleibt, un- 
beschadet der etwa veranlaßten Strafeinschreitung, derjenige, welcher den Schaden verursacht 
hat, bezw. der Schiffs= oder Floßeigenthümer neben und mit seinen Leuten solidarisch 
haftbar. 
Jede Vernnreinigung der Hafenanlagen, sowie das Abladen oder Niederlegen von 
Schutt, Unrath, Kehricht und Abfällen jeder Art auf dem Hasengebiete ist verboten. 
§525. 
Der Zutritt zum Hafengebiete, einschließlich der Lände= und Lagerplätze, Schienen- 
geleise und des Bahndammes daselbst, ist allen Personen verboten, welche nicht in Folge 
ihres Dienstes oder Geschäftes daselbst zu thun oder besondere Erlaubniß zum Zutritt 
erhalten haben. 
Dagegen ist die Benützung des öffentlichen Weges zwischen der Mainbrücke und dem 
bei der Floßausschleise abzweigenden Hamsbachwege, sowie der Zutritt zu dem auf dem 
Ländeplatze oberhalb der Brücke befindlichen Brunnen, ferner die Benützung der Floßausschleife 
zum Pferdeschwemmen gestattet. 
Personen, welchen nach Vorstehendem der Zutritt zum Hafengebiet gestattet ist, bleibt 
das Ueberschreiten der Schienengeleise während der Rangirbewegungen unbedingt und außer- 
dem an anderen, als an den Uebergangsstellen, verboten. 
§26. 
Fuhrleute, welche im Hafengebiete Ladung einnehmen oder abladen, haben ihre Wagen 
so aufzustellen, daß sie den Hafenverkehr nicht stören.
	        
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