Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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des Fahrzeuges nicht mehr möglich und das Feuer nicht mehr zu unterdrücken, 
so muß das Fahrzeug versenkt werden. 
b) Das an Masten und am Bugspriet des in Brand gerathenen Fahrzeuges befind- 
liche Tauwerk ist sofort herabzunehmen oder nöthigen Falles zu kappen und mit 
allen anderen brennbaren Stoffen, insbesondere Theer und dergl. über Bord zu. 
schaffen. 
) Brennende Flächen des Fahrzeuges müssen sogleich mit nassen Segeltüchern bedeckt 
und letztere sodann naß gehalten werden. 
d) Das Taumwerk von Fahrzeugen, welche sich in der Nähe des in Brand gerathenen 
befinden, muß gleichsalls abgenommen werden, auch sind dem Angriffe des Feuers 
ausgesetzte Stellen mit nassen Segeltüchern zu bedecken und fleißig mit Wasser zu 
begießen, Lucken und Oeffnungen aber, durch welche Funken eindringen könnten, 
sorgfältig zu schließen. 
e) Können Fahrzeuge, welche bei dem in Brand gerathenen liegen, schneller als dieses 
entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich stattzufinden. 
!) Die im Hafen befindlichen Nachen sind, gehörig bemannt, zum Bugsiren der Fahr- 
zeuge, sowie zum Retten der auf deuselben etwa befindlichen Menschen, Güter und 
Geräthschaften bereit zu halten. 
§ 31. 
Wird ein im Hafen liegendes Schiff vom Schiffsführer verlassen, so hat derselbe einen 
Bevollmächtigten zu bestellen, an den die Hafenbehörde hinsichtlich der Verbindlichkeiten sich 
halten kann, die dem Schiffsführer obliegen. Geschieht dies nicht, so ist die Hafenbehörde 
berechtigt, alle etwa nöthigen Anstalten und Vorkehrungen ihrerseits auf Gefahr und Kosten 
des Schiffseigenthümers vornehmen zu lassen. 
§ 32. 
Das Waschen und Baden, ferner das Schießen sowie das Abbrennen von Feuerwerk 
ist im Hafengebiete verboten. 
Ebenso ist es untersagt, das zugefrorene Hafenbecken ohne besondere Erlaubniß der 
Hafenbehörde zu betreten, darauf zu schleisen oder Schlittschuh zu laufen. 
833. 
Der Hafenbehörde bleibt es vorbehalten, in dringenden Fällen, insbesondere bei droheuden 
Verkehrsstockungen außerordentliche, dem Gebote des Angenblickes entsprechende Anordnungen 
innerhalb des Hafengebietes zu treffen, welchen unbedingt Folge zu leisten ist. 
Die durch Reparaturarbeiten im Hafengebiete etwa veranlaßten Störungen beim Ein- 
wersen, Einbinden oder Einladen des Holzes, sowic beim Ent= und Beladen von Fahrzeugen 
begründen keinerlei Schadensersatzanspruch an die Hafenverwaltung. 10 
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