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des Fahrzeuges nicht mehr möglich und das Feuer nicht mehr zu unterdrücken,
so muß das Fahrzeug versenkt werden.
b) Das an Masten und am Bugspriet des in Brand gerathenen Fahrzeuges befind-
liche Tauwerk ist sofort herabzunehmen oder nöthigen Falles zu kappen und mit
allen anderen brennbaren Stoffen, insbesondere Theer und dergl. über Bord zu.
schaffen.
) Brennende Flächen des Fahrzeuges müssen sogleich mit nassen Segeltüchern bedeckt
und letztere sodann naß gehalten werden.
d) Das Taumwerk von Fahrzeugen, welche sich in der Nähe des in Brand gerathenen
befinden, muß gleichsalls abgenommen werden, auch sind dem Angriffe des Feuers
ausgesetzte Stellen mit nassen Segeltüchern zu bedecken und fleißig mit Wasser zu
begießen, Lucken und Oeffnungen aber, durch welche Funken eindringen könnten,
sorgfältig zu schließen.
e) Können Fahrzeuge, welche bei dem in Brand gerathenen liegen, schneller als dieses
entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich stattzufinden.
!) Die im Hafen befindlichen Nachen sind, gehörig bemannt, zum Bugsiren der Fahr-
zeuge, sowie zum Retten der auf deuselben etwa befindlichen Menschen, Güter und
Geräthschaften bereit zu halten.
§ 31.
Wird ein im Hafen liegendes Schiff vom Schiffsführer verlassen, so hat derselbe einen
Bevollmächtigten zu bestellen, an den die Hafenbehörde hinsichtlich der Verbindlichkeiten sich
halten kann, die dem Schiffsführer obliegen. Geschieht dies nicht, so ist die Hafenbehörde
berechtigt, alle etwa nöthigen Anstalten und Vorkehrungen ihrerseits auf Gefahr und Kosten
des Schiffseigenthümers vornehmen zu lassen.
§ 32.
Das Waschen und Baden, ferner das Schießen sowie das Abbrennen von Feuerwerk
ist im Hafengebiete verboten.
Ebenso ist es untersagt, das zugefrorene Hafenbecken ohne besondere Erlaubniß der
Hafenbehörde zu betreten, darauf zu schleisen oder Schlittschuh zu laufen.
833.
Der Hafenbehörde bleibt es vorbehalten, in dringenden Fällen, insbesondere bei droheuden
Verkehrsstockungen außerordentliche, dem Gebote des Angenblickes entsprechende Anordnungen
innerhalb des Hafengebietes zu treffen, welchen unbedingt Folge zu leisten ist.
Die durch Reparaturarbeiten im Hafengebiete etwa veranlaßten Störungen beim Ein-
wersen, Einbinden oder Einladen des Holzes, sowic beim Ent= und Beladen von Fahrzeugen
begründen keinerlei Schadensersatzanspruch an die Hafenverwaltung. 10
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