Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Den im Interesse der Ordnung, der Sicherheit und des Verkehrs ertheilten Weisungen 
und Anordnungen der amtlichen Hafenaufsichtsorgane ist unverzüglich und bei Gewärtigung 
der Strafeinschreitung Folge zu leisten. 
VI. Gebühren. 
8 34. 
Die Gebühren für die Benützung der Hafenanlagen werden durch besondere Veröffent- 
lichung geregelt. 
VII. Strafbestimmungen. 
§ 35. 
Insoweit nicht andere strafgesetzliche oder eisenbahnpolizeiliche Bestimmungen Platz zu 
greifen haben, werden Zuwiderhandlungen gegen die Hafen= und Ländeordnung auf Grund 
des Art. 98 des b. Polizeistrafgesetzbuches bestraft. 
VIII. Schlußbestimmung. 
836. 
Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung 
in Kraft. 
München, den 2. Juli 1892. 
Frhr. v. Trailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Gietl. 
  
Nr. 842. 
Bekanntmachung, Abänderung der Aichordnung für das Königreich Bayern vom 1. August 1885 
betreffend. 
Vom 6. Juli 1892. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission in Abänderung 
der Aichordnung vom 1. August 1885 folgende Vorschriften:
	        
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