Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

II. 
Meßwerkzeuge mit ungleichartiger ader ohne Eintheilnug. 
1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Eintheilung durch 
den oberen ebenen, zur Gefäßachse im rechten Winkel liegenden Rand, bei Meßwerkzeugen 
mit Eintheilung durch Striche auf der Glaswand, von denen an die zuzumessende Flüssigkeit 
mittelst des Hahnes jedesmal vollständig abgelassen wird. Der Hahn muß deshalb fest mit 
dem Maßkörper verbunden sein. Die lothrechte Lage der Achse soll, wenn der äußere 
Durchmesser des Gefäßes an irgend einer Stelle 30 Millimeter übersteigt, durch ein Pendel 
gesichert sein, dessen Einrichtung nachträgliche Veränderungen erschwert. 
2. Die Ablesungsmarken dürfen an der Gefäßwand nur da, wo sie cylindrisch ist, 
angebracht sein, und zwar nur an Stellen, an denen der äußere Durchmesser des Meßwerk- 
zeugs folgende Werthe nicht überschreitet: 
für die Maßgrößen von 2, 1 und 0,5 Liter 90 Millimeter, 
„ „ Maßgrößen „ 0,2 „ 0,1 „ 65 „ 
„ „ Maßgröße „ 0,05 „ 45 „ 
„ „ Maßgrößen „ 0,02 „ 0,01 „ 35 « 
außerdem 
» » Maßgröße « txt « 65 7 
3. Die Bezeichnung erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Eintheilung am Rande, bei 
anderen an jeder Ablesungsmarke mit den im § 1 genannten Zahlenausdrücken unter Hinzu- 
fügung von Liter oder l. 
III. 
Meßwerhkzeuge mit gleicharliger Eintheilnng. 
1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Ein- 
theilung durch Striche, welche unten von Null beginnen, so daß die Flüssigkeit beim Zu- 
messen nicht unter den Nullstrich abgelassen wird. Es sind daher hier auch Hähne, welche 
lose durch Gummischlauch mit dem Maßkörper verbunden sind, und Quetschhähne zulässig. 
Ueber dem obersten Strich soll mindestens ein Centimeter der Glaswand frei sein. 
2. Der Maßkörper muß, soweit die Eintheilung reicht, eylindrisch sein. Der Abstand 
benachbarter Striche darf nicht weniger als 2 Centimeter betragen. 
3. Die metallenen Meßwerkzeuge sollen ihre Eintheilung auf einem eingesetzten min- 
destens 4 Centimeter breiten durchsichtigen Glasstreifen tragen, oder sie sollen mit einer 
kommunizirenden, auch oben mit dem Maßkörper verbundenen Glasröhre versehen sein, welche 
entweder selbst die Eintheilung trägt, oder hinter welcher zur Ablesung des Flüssigkeits-
	        
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