Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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zureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden 
Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theil- 
bare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Postkarten, aus deren Inhalt 
die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strasbaren Handlung sich ergibt, 
serner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der 
auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen mit anderweiter Ausschrift oder 
mit neuen Mittheilungen versehen, eingeliefert werden, sowie Postkarten mit Be- 
klebung, z. B. mit ausgeklebten Photographien und Postkarten mit angefügten 
Waarenproben sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
5. Im § 11 erhält Absatz IX folgende geänderte Fassung: 
IX. Die Sendungen können auch aus offenen Karten (Geschäftseirkulare, 
Preislisten, Familienanzeigen und dergleichen enthaltend) bestehen; derartige Karten 
dürfen aber die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen 
Karten Formulare mit Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten 
gegen das Drucksachenporto nur dann versandt werden, wenn auf den Antworts- 
karten sich Postwerthzeichen nicht befinden. Offene Karten, aus deren Inhalt 
die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergibt, sind 
von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
6. In demselben § 11 ist zwischen den Absätzen XI und XII als neuer Absatz ein- 
zufügen: 
Xla.NAuf gedruckten Visitenkarten dürfen die Anfangsbuchstaben üblicher 
Formeln zur Erläuterung des Zweckes der Uebersendung der Karte, z. B. P. l., 
P. c. u. s. w. handschriftlich beigefügt werden. 
7. IJu demselben § 11 erhält Absatz XII nachstehende geänderte Fassung: 
JXll. Bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscirkularen ist außer den in 
Absatz XI bemerkten Zusätzen auch noch die handschriftliche oder mittelst Stempel- 
abdruckes bewirkte Eintragung der Preise und der dieselben näher bestimmenden 
Bemerkungen, sodann des Namens des Reisenden und des Tages seiner Durch- 
reise, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung 
der Preisansätze, sowie des Namens des Reisenden bezw. des Tages der Durch- 
reise desselben gestattet. In den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen darf 
der Tag der Abfahrt handschriftlich angegeben werden. 
8. Im § 12 erhält Absatz VIII folgende geänderte Fassung: 
VIII. In der Ausfschrift dürfen außerdem nur noch vermerkt sein: 
der Name und die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, 
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