Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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II. Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung sind 
je besondere gedruckte Formulare zu verwenden, welche bei sämmtlichen Post- 
anstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück bezogen werden können. Den 
Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechuung hergestellte Formulare post- 
mäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post 
bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken 
zu lassen. 
III. Auf der Vorderseite des Formulars hat der Auftraggeber seinen eigenen 
Namen und Wohnort, den Namen und Wohnort des Zahlungepflichtigen oder des 
Bezogenen, sowie den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme 
vorzuzeigenden Wechsels, die Marksumme in Zahlen und Buchstaben anzugeben. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der bei- 
gefügten Anlagen anzugeben. 
Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Anstragsformulare einen be- 
bestimmten Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages von dem 
Zahlungspflichtigen erfolgen soll. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung 
des Postauftrags maßgebend In diesem Falle darf jedoch der Postauftrag nicht 
früher als 7 Tage vorher bei der Post zu Absendung eingeliefert werden. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vor- 
drucks in Bezug auf den Tag der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der 
etwaigen Wechselnummer dem Auftraggeber freigestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient bei den Post- 
aufträgen zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechhsel- 
accepten, zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob 
der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück oder an 
eine andere Person weitergesendet oder einer zur Protesterhebung befugten Person 
übergeben werden soll. Für solche Fälle bedarf es der Vermerke „Sofort zurück“ 
oder „Sofort an N. in N.“ oder „Sofort zum Protest"“. 
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den 
Wechselbezogenen darf das Postauftragsformular, welches im Fall der Einziehung 
des Betrages oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, 
nicht benutzt werden. 
IV. Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (die quittirte Rech- 
nung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein, Coupon r2c.) zur Aushändigung an 
Denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden 
Wechsel beizufügen. Sodann hat der Auftraggeber den Postauftrag nebst An-
	        
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