Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

MO. 47 
81. 
Alle Streitigkeiten, welche über die in den fürstlich Oettingen-Wallerstein'schen Haus- 
gesetzen vom 24. Juni 1866 und vom 1. November 1884 festgesetzten Rechte und Ver- 
bindlichkeiten des Fideicommissars, der Agnaten oder anderer Familienglieder entstehen, 
werden durch ein Schiedsgericht entschieden. 
§ 2. 
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Nichtern; jede Partei hat das Recht, je zwei 
Schiedsrichter aus den Mitgliedern der standesherrlichen Familien zu wählen. Den fünften 
Schiedsrichter wählt der Chef des fürstlichen Hauses, falls er nicht selbst Partei oder am 
Streite betheiligt ist; in diesem Falle haben ihn die von den Parteien bestimmten Schieds- 
richter ebenfalls aus den Stammesgenossen zu wählen. Können sich diese nicht einigen, so 
entscheidet zwischen den von ihnen Vorgeschlagenen das Loos. 
§ 3. 
Wenn sich trotz sorgfältiger Bemühungen die Unmöglichkeit ergeben sollte, dic erforder- 
liche Zahl von Schiedsrichtern aus dem Kreise der Standesgenossen zu wählen, so sind die 
Wahlberechtigten befugt, die noch zu ernennenden Schiedsrichter aus der Zahl der höheren 
deutschen Richterbeamten — Richter II. und höherer Instanz — auszuwählen. 
84. 
Das Schiedsgericht ist an die prozessnalen Beweiegrundsätze, Formen und Fristen 
nicht gebunden, sondern bestimmt das Verfahren nach eigenem Ermessen, soweit nicht die 
Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Schiedsgerichte prohibitiv entgegenstehen. 
§ 5. 
Die Schiedsrichter sind berechtigt, sich über die Streitfragen Gutachten von Rechts- 
kundigen auf Kosten der Parteien zu erholen. 
8 6. 
Die Schiedsrichter haben in längstens 5 Monaten das Urtheil, welches mit Gründen 
versehen werden muß, zu erlassen. Fristverlängerung ist nur mit Zustimmüng beider 
Parteien zulässig. 
§ 7. 
Im lUlebrigen gelten die in der Civilprozeßordnung §§ 851 bis 872 über das schieds- 
richterliche Verfahren gegebenen Bestimmungen; es wird jedoch zur Ausführung des § 871 
der Civilprozeßordnung angeordnet, daß das für die dort bezeichneten Klagen zuständige 
Gericht von den Schiedsrichtern zu bezeichnen ist, eventuell aber das lönigl. Landgericht 
Neuburg a. /D. sein solle.
	        
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