Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

42. 597 
27. In § 38 ist im Absatz I nach „Waarenproben“ einzufügen „mit und ohne 
Nachnahme“. 
28. Im § 39 ist im Absatz l zwischen 3 und 4 einzufügen: 
Za) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn 
sie „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird. 
29. In demselben § 39 ist im Absatz IV hinter dem Worte „Gebühren“ einzuschalten: 
„sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen“. 
30. Im Absatz III des § 41 ist nach „Waarenproben“ hinzuzusetzen: „„mit und ohne 
Nachnahme“. 
31. Im § 42 tritt zwischen Absatz II und IlII als neuer Absatz hinzu: 
IIa) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mit Nachnahme 
wird nur Ersatz geleistet, wenn dieselben als Einschreibsendungen aufgegeben waren. 
32. Im § 64 wird der Text unter Buchstabe d wie solgt, abgeändert: 
d) mit der Einziehung und Ueberweisung von Postnachnahmen auf Werth- 
briefe und Packete. 
33. Im Absatz I des § 70 sind die Worte: „lediglich im Innern von Bayern statt- 
findet oder sonst“ zu streichen. 
34. Im § 79 ist in den Absätzen 1 und lll statt „300“ JX zu setzen „400“ J 
35. Im § 80 ist im Absatz lll statt „siehe § 87 Absatz IX“ zu setzen „siehe § 87 
Abs. VI mit § 14 a Absatz VII." 
36. In demselben § 80 erhalten die Absätze IV und V folgende geänderte Fassung: 
IV. Liegt dem Absender daran, sofort durch Vermittelung der Postanstalt 
eine Empfangsbestätigung des Empfängers zu erhalten, so kann sowohl den ein- 
geschriebenen wie auch den gewöhnlichen Packetsendungen, ferner auch den Send- 
ungen mit Werthangabe ein Rückschein beigegeben werden, welcher vom Empfänger 
unterzeichnet durch die Post wieder an den Absender zurückgelangt. 
V. Für die Beschaffung des Rückscheines ist außer dem Porto rc. eine Gebühr 
von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
37. Im § 85 ist im Absatz II hinter der Angabe zu c) einzufügen: „Ch alle Send- 
ungen gegen Rückschein"“. 
38. 8§ 87 erhält nachstehende geänderte Fassung: 
887. 
I. Postnachnahmen sind im inneren Verkehr von Bayern und im Verkehre 
mit den anderen deutschen Postgebieten im Betrage bis zu 400 X einschließlich 
bei Werthbriesen und Packeten zulässig (vergleiche auch § 14 a). 
Po 1c 
nachnahmc.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.