Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

eh- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
M G. 
München, den 5. September 1892. 
  
Inha 15 
Beka unutmarchung vom 3. Seblember 1892, Maßregeln gegen die Verbreilung der asiatischen Gholera betreffend. —. 
Slaatsdienst Nachrichtl. Ordens-Verleihungen. Nöniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder 
Detorationen. 
Nr. 14051. 
Bekannimachung, Mahregeln gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Aus Grund des § 327 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und des Art. 67 
Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches werden für den Fall des Ausbruches der asiatischen Cholera 
nachstehende Vorschriften erlassen: 
81. 
Familienhäupter und ihre Stellvertreter, in deren Wohnung eine Erkrankung oder ein 
Todesfall an Cholera oder choleraverdächtiger Krankheit (insbesondere Brechdurchfall) vor- 
kommt, haben innerhalb drei Stunden, nachdem die Rrankheit zum Ausbruche gekommen ist, 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, wenn sie nicht den Kranken vor Ablauf jener 
Frist in ein zur Aufnahme von Cholerakranken bestimmtes Lokal gebracht haben; ausgenommen 
bleiben Brechdurchfälle von Kindern unter zwei Jahren. 
Auch die Führer von Flußfahrzeugen sind in den unter Abs. 1 bezeichueten Fällen, 
wenn solche auf ihren Fahrzeugen eintreten, zur Anzeige im Sinne des Abs. 1 ersichitt 
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