Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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87. 
Alle Choleraleichen müssen nach der ersten Leichenschau sobald als möglich in das 
Leichenhaus oder in das zur Aufnahme von Choleraleichen besonders bestimmte Lokal 
gebracht werden. 
Bei entfernt liegenden Einzelanwesen auf dem Lande genügt es jedoch, wenn die Leichen 
aus den bewohnten Räumen entfernt und gesondert aufbewahrt werden. 
88. 
Den k. Regierungen, Kammern des Innern, bleibt anheimgegeben, durch besondere 
Verhältnisse veranlaßte weitere oberpolizeiliche Vorschristen auf Grund der Eingangs erwähnten 
gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen. 
89. 
Durch vorstehende Anordnungen erscheint die Bekanntmachung des kgl. Staatsministeriums 
des Innern vom 11. November 1872, Regierungsblatt S. 2523 ff., als aufgehoben. 
München, den 3. September 1892. 
krhr. v. Feilitzsch. 
Staatsdienst-Nachricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich unter dem 25. August ds. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, den Kanzlei- 
sekretär bei der k. Gesandtschaft am k. preu- 
ßischen Hofe, k. Rath Rudolph Fürthmaier, 
seinem allerunterthänigsten Ansuchen ent- 
sprechend, vom 1. September ds. Is. an 
wegen Krankheit und dadurch bewirkter Funk- 
tionsunfähigkeit auf Grund des § 22, lit. D 
der IX. Verfassungsbeilage in den zeitlichen 
Nuhestand auf die Dauer von sechs Monaten 
zu versetzen. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Ordens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 18. Juli ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, 
dem vortragenden Rath im Königlich Säch- 
sischen Finanzministerium, Geheimen Finanz- 
rath von Kirchbach, dem Stellvertreter des 
Generaldirektors der Königlich Sachsischen 
Staatseisenbahnen, Geheimen Finanzrath 
Edlen von der Planitz und dem Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen Geheimen Re- 
gierungsrath Baudler den Verdienstorden 
vom heiligen Michael II. Klasse;
	        
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