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87.
Alle Choleraleichen müssen nach der ersten Leichenschau sobald als möglich in das
Leichenhaus oder in das zur Aufnahme von Choleraleichen besonders bestimmte Lokal
gebracht werden.
Bei entfernt liegenden Einzelanwesen auf dem Lande genügt es jedoch, wenn die Leichen
aus den bewohnten Räumen entfernt und gesondert aufbewahrt werden.
88.
Den k. Regierungen, Kammern des Innern, bleibt anheimgegeben, durch besondere
Verhältnisse veranlaßte weitere oberpolizeiliche Vorschristen auf Grund der Eingangs erwähnten
gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen.
89.
Durch vorstehende Anordnungen erscheint die Bekanntmachung des kgl. Staatsministeriums
des Innern vom 11. November 1872, Regierungsblatt S. 2523 ff., als aufgehoben.
München, den 3. September 1892.
krhr. v. Feilitzsch.
Staatsdienst-Nachricht.
Im Namen Seiner Majestät des Känigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreiches Bayern Verweser,
haben Sich unter dem 25. August ds. Is.
allergnädigst bewogen gefunden, den Kanzlei-
sekretär bei der k. Gesandtschaft am k. preu-
ßischen Hofe, k. Rath Rudolph Fürthmaier,
seinem allerunterthänigsten Ansuchen ent-
sprechend, vom 1. September ds. Is. an
wegen Krankheit und dadurch bewirkter Funk-
tionsunfähigkeit auf Grund des § 22, lit. D
der IX. Verfassungsbeilage in den zeitlichen
Nuhestand auf die Dauer von sechs Monaten
zu versetzen.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Ordens-Verleihungen.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreiches Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 18. Juli ds. Is. aller-
gnädigst bewogen gefunden,
dem vortragenden Rath im Königlich Säch-
sischen Finanzministerium, Geheimen Finanz-
rath von Kirchbach, dem Stellvertreter des
Generaldirektors der Königlich Sachsischen
Staatseisenbahnen, Geheimen Finanzrath
Edlen von der Planitz und dem Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen Geheimen Re-
gierungsrath Baudler den Verdienstorden
vom heiligen Michael II. Klasse;