Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

9. 
Nr. 3396. 
49 
Bekanntmachung, Berichtigung der Wehrordnung für das Königreich Bayern betreffend. 
t#2 Stnatsministerium des Innern und t#. kriegsministerium. 
Die dem § 1 der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 
als Anlage 1 beigefügte Landwehrbezirkseintheilung wird zu Folge einer Bekanntmachung in 
Nr. 6 des Centralblattes für das Deutsche Reich und bezw. in Nr. 3 des k. preußischen 
Armeeverordnungsblattes vom laufenden Jahre an den einschlägigen, zum 
geänderten Stellen berichtigt, wic folgt: 
Theil bereits ab- 
  
  
  
  
  
1 Infanterie- Landwehrbezirt Verwaltungs- 1r Dundesstaa · 
rineecorps andwehrbezirke . rovmz,ezw.egcers 
Brigade (bezw. Aushebungs-) Bezirke ungsbezirh) 
Stadt Landsberg. 
1v Landsberg a.W.Landkreis Landsberg. 
III. Berlin 
Königlich (Landwehr- Unverändert wie bisher. 
Preußisches Iuspektion). Unverändert wie Unverändert wie bisher. 
Die bisherige bisher 
Anmerkung her. 
kommt in Weg- 
fall.) 
Stadt Halberstadt. 
Landkreis Halberstadt. 
13 Halberstad. Kreis Oschersleben. 
" *- DLWernigerode. 
IV. * Stadt Magdeburg. 
Königlich Magdeburg. Kreis Wanzleben. [Unverändert wie bisher. 
Preußisches. Stadt Mühlhausen. 
Landkreis Mühlhausen. 
15. Mühlhausen. Kreis Worbis. 
  
  
„ Heilligenstadt. 
  
„ Loangensalza. 
  
Ferner ist dem Muster 15 zu § 84 der Wehrordnung folgende Anmerkung 2 hin- 
zuzufügen: 
„Etwa erlittene Strafen sind auf der Rückseite anzuführen oder es ist anzugeben, daß 
eine Bestrafung bisher nicht erfolgt ist.“ 
München, 16. März 1892. 
Frhr. v. Heilitzsch. 
v. Safferling. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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