Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Landesrecht- 
iche 
Gemeinde- 
Nranken 
versicherung. 
Kranken. 
unterstützung. 
624 
B. Gemeinde-Krankenversicherung. 
E 4 Abs. 1, S§ 5—11 und 15 R.) 
Zu § 4 Abs. 1 KVG., Art. 1 A. 
6. Die Gemeinde-Krankenversicherung ist eine subsidiäre Einrichtung, deren Träger die 
politischen Gemeinden sind. 
In Bayern gilt die landesgesetzlich bestehende Krankenversicherung als Gemeinde-Kranken- 
versicherung. 
Auf dieselbe finden die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes insoweit An- 
wendung, als dies in Art. 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetze ausdrücklich 
ausgesprochen ist. 
Zur Einrichtung einer Gemeinde-Krankenversicherung sind die politischen Gemeinden kraft 
des Gesetzes überall da verpflichtet, wo Personen vorhanden sind, welche nach Maßgabe der 
§8§ 1 mit Za des Krankenversicherungsgesetzes dem Versicherungszwange unterliegen, und 
welche nicht einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Innungs= oder Knappschaftskasse an- 
gehören, beziehungsweise wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer dem § 75 des Krankenversicherungs- 
gesetzes entsprechenden Hilfskasse von der Gemeinde-Krankenversicherungspflicht zu befreien sind. 
Darauf, wie groß die Zahl solcher Personen in einer Gemeinde ist, hat es hiebei nicht 
anzukommen. 
7. Wenn von einem Distriktsrathe durch statutarische Bestimmung die Versicherungspflicht 
gemäß § 2 KVW. auf die dortselbst bezeichneten Personen erstreckt wird, so tritt für diese 
Personen, insoweit sie nicht einer der in § 4 Abs. 1 K G. aufgeführten Krankenkasse an- 
gehören, in den betreffenden Gemeinden die Gemeinde-Krankenversicherung nach Art. 1 des 
bayer. Ausführungsgesetzes von selbst ein. 
Zu 85 Abs. 1, §§ 6—7 KWG. 
8. Die Unterstützungspflicht der Gemeinde-Krankenversicherung beginnt und endigt mit 
dem Beginn und Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, ohne daß es auf den 
Zeitpunkt der An= und Abmeldung anzukommen hätte. Fällt eine Erkrankung in diesen 
Zeitraum, so ist die gesetzliche Krankenunterstützung zu gewähren, auch wenn der Eintritt 
der Erkrankung mit der Beendigung der Beschäftigung zeitlich oder ursächlich zusammenfällt. 
Die gesetzliche Krankenunterstützung ist eine Maximalleistung. Mehrleistungen sind nur 
zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vorliegen. 
Zu beachten ist, daß den der Gemeinde-Krankenversicherung angehörigen Personen — im 
Gegensatze zu der Bestimmung im Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. April 1869 — 
auch im Falle der Geisteskrankheit die gesetzliche Krankenunterstützung auf die Dauer von 
dreizehn Wochen von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewähren ist. 
Wöchnerinnen sind von der Gemeinde-Krankenversicherung dann in der gesetzlichen Weise 
  
 
	        
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