Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(§§ 6 und 7 des KVG) zu unterstützen, wenn besondere Umstände dem Wochenbette den 
Charakter einer Krankheit d. h. eines anormalen Zustandes, welcher ärztliche Behandlung 
erfordert, beilegen. 
9. Die Gemeinden sind verpflichtet, durch entsprechende Einrichtungen dafür Sorge zu 
tragen, daß die nach den 8§ 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes zu gewährenden 
Krankennnterstützungen, insbesondere die freie ärztliche Behandlung, freie Arzueien und sonstige 
kleinere Heilmittel stets rechtzeitig und genügend geleistet werden. 
Soweit nicht hiefür durch die schon bestehende oder noch zu schaffende Einrichtung ge- 
meindlicher Kassenärzte, dann der Gemeinde= und sonstigen öffentlichen Krankenanstalten gesorgt 
ist, haben die Gemeinden die zu diesem Zwecke erforderlichen Vereinbarungen, insbesondere 
mit Aerzten wegen der ärztlichen Behandlung zu treffen. 
Hiebei ist es gemäß Art. 37 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe be- 
treffend, dann gemäß Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Armen= und Kranken- 
pflege vom 29. April 1869 und Art. 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vom 26. Mai 1892 
gestattet, daß zwei oder mehrere benachbarte Gemeinden nach freier Uebereinkunft zu gemein- 
samer Vorkehrung der erforderlichen Einrichtungen sich verbinden. 
Wo distriktive Krankenhausverbände zur Verpflegung erkrankter Dienstboten und Ge- 
werbsgehilfen bereits bestehen, können dieselben in der Regel auch für die Gemeinde-Kranken- 
versicherung beibehalten werden, und zwar in der Weise, daß entweder für jeden einzelnen 
Verpflegungsfall ein bestimmter Verpflegungssatz aus der Gemeind 
(Ziff. 12) an die Distriktskrankenhauskasse bezahlt wird oder daß die sämmtlichen in der 
Gemeinde zur Erhebung gelangenden Krank sicherungsbeiträge (Ziff. 11) an die Distrikts- 
krankenhauskasse gegen die Verpflichtung zur Leistung der gesetzlichen Krankenunterstützung 
abgeliefert werden Im letzteren Falle werden die Krankenversicherungsbeiträge in der Rechnung 
der Gemeinde-Krankenversicherung lediglich durchlaufend geführt, müssen dagegen im Hinblicke 
auf die Bestimmungen in § 9 des Krankenversicherungsgesetzes (ogl. Ziff. 12) von der 
Distriktskrankenhausverwaltung in besonderer Rechnung einnahmlich und (gegebenen Falles 
nach fixirten Verpflegungssätzen) ausgablich verrechnet werden. Es ist jedoch nicht aus- 
geschlossen, daß die Regelung auch in anderer als der oben angedeuteten Weise stattfinde. 
10. Die Leistung der Krankenunterstützung ersolgt in der Regel, soferne nicht Gefahr 
auf Verzug besteht, nur nach vorgängiger Anzeige von der Erkraunkung bei der Gemeinde- 
behörde, welche den Erkrankten dem aufgestellten Arzte oder dem hiefür bestimmten Kranken- 
hause überweist und gegebenen Falles das gesetzliche Krankengeld (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 
§7 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes) anweist. Vergl. auch § 6a Ziff. 6 daselbst. 
Die Auszahlung des Krankengeldes geschieht je nach Ablauf einer Woche und zwar 
Krankenversicher kass 
 
	        
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